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Verpasste Erbschaft

Testament

  • Lesedauer: 1 Min.

Ein älterer Herr hatte 1994 ein Testament verfasst, in dem er die »Kinderkrebshilfe« als Erbin einsetzte. Es ging um ein stattliches Vermögen. Als der Mann gestorben war, beantragte sein Sohn einen Erbschein als Alleinerbe: Die Bezeichnung »Kinderkrebshilfe« sei vollkommen unbestimmt. Organisationen, die sich für krebskranke Kinder einsetzten, gebe es viele.

Die Erbeinsetzung sei daher unwirksam, weil nicht klar sei, wer das Geld bekommen solle. Auch die Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe beantragte auf Grund des Testaments einen Alleinerbschein zu ihren Gunsten und erhielt ihn vom Amtsgericht Dillingen.

Die Erbeinsetzung sei wirksam, erklärte der Amtsrichter, denn die gemeinnützige Organisation sei im Testament so bezeichnet, dass man sie durchaus als Erbin ermitteln könne.

Die »Deutsche Krebshilfe« sei seit den 70er Jahren in Deutschland öffentlich aufgetreten. Auch unter der Bezeichnung »Kinderkrebshilfe« habe sie Spenden gesammelt, speziell um Krebserkrankungen bei Kindern zu erforschen und zu bekämpfen. Unter diesem Namen war sie bekannt und im Bewusstsein der Allgemeinheit verankert.

Dass der Erblasser 1994 diese Organisation zur Erbin bestimmen wollte, stehe daher fest. Erst 1996 sei dieser Teil der Deutschen Krebshilfe aus organisatorischen Gründen in die »Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe« ausgegliedert worden.

Beschluss des Amtsgerichts Dillingen vom 8. Mai 2009 - VI 57/07

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