Wildschwein

Schadenersatz

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Am Waldrand besaß der Bauer eine Wiese mit Obstbäumen. Fallobst zog Wildschweine an, die das ganze Grundstück zerwühlten. Anschließend stritt der Landwirt mit den Jagdpächtern des angrenzenden Jagdbezirks um Schadenersatz für den Wildschaden. Der Streit landete beim Amtsgericht Schorndorf (Az. 2 C 1011/08).

Der Amtsrichter wies die Klage des Landwirts ab und verwies auf das Bundesjagdgesetz: Der Inhaber des Jagdrechts müsse Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen und Forstkulturen etc. nur ersetzen, wenn der Eigentümer Schutzvorrichtungen installiert habe, um den Schaden abzuwenden. Das sei sinnvoll, denn an allen diesen Orten bestehe ein erhöhtes Risiko für Wildschaden: Zu den Obstgärten zähle auch eine Streuobstwiese. Der Grundstückseigentümer hätte die Wiese einzäunen müssen.

Vergeblich wies der Landwirt darauf hin, dass er für einen Zaun im Außenbereich eine Erlaubnis der Gemeinde benötige, die man ihm verweigert habe. Doch vom »Rechtsverhältnis des Grundstückseigentümers zur Gemeinde« seien die Jagdpächter nicht betroffen, so der Richter. Man könne sie nicht zu Schadenersatz verurteilen, weil dem Landwirt baurechtlich verboten wurde, einen Zaun zu errichten.

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