Patent auf Stammzellen vor Gericht
Karlsruhe (epd/ND). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung über die umstrittene Patentierbarkeit menschlicher embryonaler Stammzellen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen. Diesen Beschluss fasste der BGH nach einer Verhandlung am Donnerstag. (AZ: Xa ZR 58/07)
In dem Rechtsstreit um ein 1999 genehmigtes Patent, das dem Bonner Stammzellforscher Oliver Brüstle die wirtschaftliche Nutzung von Zellen aus geklonten menschlichen Embryonen erlaubte, müsse erst mal der Begriff »menschliche Embryonen« eindeutig definiert werden, argumentierten die Karlsruher Richter. Außerdem werde es darauf ankommen, ob jede gewerbsmäßige Verwendung im Sinne des Patentgesetzes eine »Verwendung zu industriellen oder kommerziellen Zwecken« sei.
Brüstle hatte Berufung gegen ein Urteil des Bundespatentgerichts von 2006 eingelegt, das sein Patent mit Verweis auf das Embryonenschutzgesetz stark einschränkte. Nach Ansicht des Vorsitzenden BGH-Richters Peter Meier-Beck sind embryonale Stammzellen keine Embryonen im Sinne des Gesetzes. Das Europäische Patentamt hatte in einem ähnlichen Fall 2008 entschieden, Verfahren dürfen nicht patentiert werden, wenn sie zwangsläufig mit der Zerstörung von Embryonen einhergehen.
Die Umweltorganisation Greenpeace fordert, ethische Richtlinien müssten im deutschen Patentgesetz stärker betont werden. Dabei gehe auch darum, welche sozio-ökonomischen Auswirkungen eine Erfindung habe, betonte Greenpeace-Experte Christoph Then.
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