Bundesgerichtshof: Auch neuer Frau ist ein Job zumutbar

Unterhalt

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Dem neuen Ehepartner eines Geschiedenen ist ein Job zumutbar, wenn die Ex-Frau oder der Ex-Mann ebenfalls Geld hinzuverdienen muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ordnete in einem kürzlich veröffentlichten Urteil für geschiedene und neue Ehepartner mehr Gleichbehandlung bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche an.

Zwar sei die Rollenverteilung innerhalb einer Ehe Sache des Paares. Bei der Berechnung des Unterhalts müssten jedoch für frühere wie für neue Partner die gleichen Maßstäbe gelten.

Beide müssen demnach den Betrag auf ihre Ansprüche anrechnen lassen, den sie selbst hinzuverdienen können. Die neue Gattin kann sich nicht auf eine »Hausfrauen-Ehe« berufen und eine eigene Erwerbstätigkeit ablehnen, während die Ex-Frau verpflichtet ist, einen Job anzunehmen. Damit hat der BGH die Position geschiedener Partner wieder etwas verbessert. Durch das seit Anfang 2008 geltende neue Unterhaltsrecht sowie durch die nachfolgende BGH-Rechtsprechung waren vor allem die Ansprüche der neuen Familie aufgewertet worden.

Im konkreten Fall hatte ein Chemieingenieur sich 2003 nach fast 30 Jahren Ehe von seiner Frau scheiden lassen. Sie arbeitete als Reinigungskraft, er musste zusätzlich Unterhalt zahlen, um ihre Bezüge an das frühere Niveau während der Ehe anzugleichen. Vor Gericht forderte er nun eine Absenkung der bereits auf monatlich 290 Euro reduzierten Zahlungen – weil er seiner neuen Ehefrau und zwei Kindern zu Unterhalt verpflichtet sei. (Az: XII ZR 65/09 vom 18. November 2009)

Der BGH bekräftigte sein Urteil vom Juli 2008, wonach der früheren und der neuen Ehefrau als Bedarf je ein Drittel vom verfügbaren Einkommen des Ingenieurs zusteht; das letzte Drittel bleibt ihm selbst. Von diesem Bedarf wird abgezogen, was die Unterhaltsberechtigten selbst hinzuverdienen können. Laut BGH ist die neue Frau – wenigstens für die Berechnung des Unterhalts – ebenso erwerbspflichtig wie die Ex-Partnerin. Das gilt selbst dann, wenn sie Kinder zu betreuen hat. Auf geschiedene wie auf neue Eheleute seien dieselben Maßstäbe für die Berechnung der Ansprüche anzuwenden.

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