Wann zahlt die Unfallkasse?

Urteil

  • Lesedauer: 2 Min.

Frau H. war aus beruflichen Gründen mit dem Auto unterwegs, als sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Wäre sie dabei direkt verletzt worden, hätte dies für die Berufsgenossenschaft – Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung – als Arbeitsunfall gegolten.

Doch die Autofahrerin kam erst einmal glimpflich davon. Kurz darauf wurde allerdings bei Frau H. ein Bandscheibenvorfall festgestellt. Das sei eine Folge des Arbeitsunfalls mit dem Wagen, fand Frau H., denn vor dem Unfall habe sie keinerlei Beschwerden an der Wirbelsäule gehabt. Daher habe sie Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Sozialgericht Düsseldorf verneinte jedoch einen ursächlichen Zusammenhang. Zwar könne eine Kollision zweier Autos im Prinzip durchaus die Wirbelsäule verletzen, so das Gericht. Dann läge ein Trauma vor – eine Verletzung durch Gewalteinwirkung von außen.

Doch der Wirbelsäulenschaden, der bei Frau H. diagnostiziert worden sei, spreche gegen eine traumatische Ursache. Bei einem traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall sei immer der Wirbelkörper selbst (oder doch zumindest die den maßgeblichen Abschnitt der Wirbelsäule begleitende) Muskel- und Bandstruktur in Mitleidenschaft gezogen. Das treffe bei Frau H. nicht zu.

Daher sei ihr Wirbelsäulenschaden nicht als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen.

Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. März 2009 - S 1 U 4/08

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