Kostenvoranschlag: Was Handwerker und Freiberufler unbedingt wissen sollten

Verträge

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Mit fast einer Million Betrieben bildet das Handwerk einen der Grundpfeiler des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Dass die Zeiten jedoch alles andere als einfach sind, merken besonders die kleineren und Kleinstbetriebe immer stärker. Zwar zählen für viele Verbraucher Werte wie Qualität, persönliche Betreuung und Zuverlässigkeit, wenn sie sich gegen Dienstleistungen »von der Stange« und für »die Meister« entscheiden.

Geht es allerdings um Kosten, regiert auch hier die Schnäppchenmentalität – schließlich ist ein Kostenvoranschlag doch kostenlos – und die veranschlagte Summe bis aufs Komma verbindlich. Oder etwa nicht?

Welcher Handwerker kennt das nicht? Um sich für ein Angebot entscheiden zu können, hat ein potenzieller Auftraggeber einen detaillierten Kostenvoranschlag verlangt. Also werden Materialkosten verglichen, nötige Arbeitsschritte geplant und voraussichtliche Personalkosten kalkuliert.

Doch welche Angaben muss ein korrekter Kostenvoranschlag enthalten?

»Da der Kostenvoranschlag in der Regel die Grundlage für den späteren Werkvertrag und somit auch für die Abschlussrechnung bildet, sollte er so detailliert wie möglich ausgeführt werden«, raten Juristen. Neben einer genauen Beschreibung der zu verrichtenden Arbeiten nach Art und Umfang und der voraussichtlich benötigten Arbeitszeit sollten auch Materialkosten oder die auszuweisende Mehrwertsteuer nicht fehlen. Zudem gehören anfallende Spesen und Fahrtkosten ebenso in einen Kostenvoranschlag wie die genaue Firmenbezeichnung, die Firmenanschrift, das Erstellungsdatum und das Datum, bis zu dem das Angebot seine Gültigkeit behält.

Ist ein Kostenvoranschlag immer kostenlos?

Nicht selten investiert ein Unternehmer viel Zeit und Mühe, alle relevanten Angaben und Werte für einen umfassenden Kostenvoranschlag zusammenzutragen. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn es nicht zum Auftrag kommt und stattdessen ein Konkurrent den Zuschlag erhält. Beispielsweise kann es sich ein selbstständiger Elektroinstallateur, der zum Erstellen eines Kostenvoranschlags über die Reparatur einer Waschmaschine anreisen und das Problem oft erst zeitaufwendig identifizieren muss, schlicht nicht leisten, diesen Aufwand allein in der Hoffnung auf einen Auftrag zu erbringen. Je nach Kalkulationsaufwand haben Handwerker oder Gewerbetreibende daher oft keine andere Chance, als den Kostenvoranschlag oder wenigstens die Anreise in Rechnung zu stellen – der Betrag wird dann bei Auftragserteilung meist mit der Auftragssumme verrechnet.

»Zwar sind Kostenvoranschläge nach § 632 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Zweifel kostenlos«, so die Juristen. Mit »im Zweifel« meint der Gesetzgeber aber, dass auch andere Vereinbarungen getroffen werden können. Um spätere Irritationen auf beiden Seiten zu vermeiden, muss der Handwerker auf die Kostentragungspflicht aber bereits vor Auftragserteilung aufmerksam machen!

Wie verbindlich ist ein Kostenvoranschlag?

Trotz sorgfältiger Planung passiert es immer wieder, dass die in der Praxis angefallenen Aufwendungen am Ende die gewissenhaft erarbeitete Kostenschätzung übersteigen. Das eigentliche Problem ist dabei nicht die Überschreitung an sich, sondern vielmehr der Umfang, in dem sich der angebotene Preis verteuert hat. Denn dem Kunden erwächst aus einer übermäßigen Kostenzunahme ein Sonderkündigungsrecht. Macht er davon Gebrauch, kann der Unternehmer nur den Teil der Leistung in Rechnung stellen, den er tatsächlich erbracht hat (§§ 650, 645 BGB). Sollte es der Auftragnehmer zudem versäumt haben, seinen Auftraggeber frühzeitig über eine sich abzeichnende Kostenexplosion zu informieren, kann der Kunde unter Umständen sogar Schadensersatz fordern. »Da ein Kostenvoranschlag bei Auftragserteilung Vertragsgrundlage wird, empfiehlt es sich, ausschließlich realistische Angaben zu machen und nicht über dem eigenen Limit zu pokern«, lautet der eindeutige Rat der Experten.

Urteil: Preiserhöhung um zehn Prozent

Eine Kundin hatte auf Basis eines Kostenvoranschlags (KV) eine Fensterfirma beauftragt. Die Schlussrechnung war um 2.400 Euro teurer als der Preis laut KV von 27.100 Euro. Die Kundin bezahlte nur den KV-Preis. Das Landgericht Coburg entschied, dass die Endrechnung eines Bauunternehmers um rund zehn Prozent höher sein darf, als im Kostenvoranschlag vorgesehen; ein Schadensersatzanspruch des Kunden besteht nicht. Daher musste die Kundin der Fensterfirma den Restbetrag nachzahlen. (Landgericht Coburg, Urteil vom 20.05.2009, Az. 12 O 81/09)

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