Steuergewerkschaft empfiehlt Einspruch gegen Steuerbescheide

Solidaritätszuschlag

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Die Deutsche Steuergewerkschaft empfiehlt Steuerzahlern, in den kommenden Wochen noch einen Einspruch gegen ihre Steuerbescheide wegen des Solidaritätszuschlags zu prüfen. Zwar hätten sich Bund und Länder darauf geeinigt, den Soli künftig nur noch vorläufig zu erheben. Jedoch bräuchten die Finanzämter noch etwas Zeit, bis ihre Computerprogramme umgestellt sind und der Zuschlag in den Steuerbescheiden tatsächlich als vorläufig vermerkt wird. Bis dahin sei ein Widerspruch ratsam.

Hintergrund der Einigung zwischen Bund und Ländern ist eine kürzlich getroffene Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig befand. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht über die Abgabe entscheiden. Erst dann ist endgültig klar, ob Steuerzahler den Soli künftig entrichten müssen oder nicht. Bund und Länder wollten indes mit der vorläufigen Festsetzung des Soli massenhafte Einsprüche von Bürgern gegen ihre Steuerbescheide verhindern.

Ein Einspruch wegen des Solis empfiehlt sich laut Steuergewerkschaft für Steuerzahler, die ihren Bescheid erst kürzlich erhalten haben oder erst demnächst erhalten. Grundsätzlich haben Steuerzahler einen Monat nach Erhalt ihres Steuerbescheids Zeit zum Einspruch. Wird in diesem Zeitraum kein Widerspruch eingelegt, gilt der Bescheid als rechtskräftig. Die jetzt erzielte Einigung zwischen Bund und Ländern sieht vor, dass Steuerzahler gegen Bescheide bis zum Jahr 2005 Einspruch einlegen können, sofern diese noch nicht rechtskräftig sind.

Wer beispielsweise seinen Bescheid für 2008 vor einem Monat oder mehr erhalten und bislang keinen Einspruch eingelegt hat, kann dies nun auch nicht mehr tun. Für diese Steuerzahler ist die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts zum Soli – zumindest für das Steuerjahr 2008 – ohne Belang. Für 2009 wird dann aber in deren Steuererklärung automatisch vermerkt, dass der Soli nur vorläufig erhoben wird. Wer jedoch erst kürzlich seinen Steuerbescheid erhalten hat, der kann noch Einspruch einlegen.

Steuerzahler wiederum, die in den kommenden Tagen und Wochen erst ihren Bescheid erhalten, sollten nach Angaben der Steuergewerkschaft darauf achten, ob am Ende des Schreibens schon vermerkt ist, dass der Soli nur vorläufig erhoben wird. Ist dies nicht der Fall, sollte Einspruch eingelegt werden. Einsprüche beim Finanzamt erfolgen schriftlich und formlos. Jedoch empfiehlt sich grundsätzlich, zunächst zu erklären, gegen welchen Steuerbescheid Widerspruch eingelegt wird und dies dann etwa mit einer Gerichtsentscheidung zu begründen. Auch ist es ratsam, die persönliche Steuernummer anzugeben. Wer wegen des Soli Einspruch einlegen will, sollte dies laut Bund der Steuerzahler mit der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. November 2009 begründen und auf das betreffende Aktenzeichen verweisen (Az. 7 K 143/08).

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