Nachts kein Winterdienst
Straßenverkehr
Autofahrer müssen in den Nachtstunden mit Schnee und Eis auf den Straßen rechnen: Das Landgericht Coburg hat die Klage eines Autofahrers auf Schadenersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, der bei starkem Schneefall auf der Abfahrt von einer Staatsstraße ins Schleudern geraten und gegen die Leitplanke geprallt war. In dem rechtskräftigen Urteil verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser zufolge dürfen Kraftfahrer nicht erwarten, dass Fahrbahnen auch nachts ständig von Schnee und Eis freigehalten werden. »Eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb nicht verlangt werden«, so die Richter. (Az. 12 O 241/09 Landgericht; Az. U 151/09 OLG Bamberg).
Nach einem Unfall kurz vor Mitternacht hatte der Autofahrer vom Land jeweils 1500 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld gefordert. Der Kläger hatte argumentiert, es würden zu wenig Mitarbeiter im Räum- und Streudienst einsetzt. Das Land verwies darauf, dass die Räumpflicht für Staatsstraßen um 21.00 Uhr ende und die betreffende Straße danach aus freien Stücken noch geräumt worden sei. Der Kläger habe sich freiwillig in eine erhebliche Gefahrensituation begeben, die er nicht mehr beherrschen konnte. Es sei unzumutbar, zur Sicherung der Mobilität weniger Verkehrsteilnehmer einen Winterdienst rund um die Uhr einzurichten.
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