Bundesgerichtshof: Unterhalt muss das Existenzminimum abdecken
Rechtsprechung
Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil liegt der Mindestbedarf auch dann bei dieser Summe, wenn der für die Kinderbetreuung zuständige Elternteil davor noch geringere Einkünfte hatte. Wie lange dieser Anspruch allerdings über die gesetzlich garantierten drei Jahre läuft, hängt unter anderem davon ab, welche Betreuungsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind.
Im konkreten Fall ging es um eine Archäologin, die sich seit der Trennung von ihrem Partner um den inzwischen neunjährigen Sohn kümmert. Sie hatte in ihrem Beruf nie wirklich Fuß gefasst und erzielte zuletzt nur geringfügige Einkünfte von rund 200 Euro monatlich. Weil sich die Höhe des Unterhalts bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften am eigenen früheren Lebensstandard bemisst und nicht – wie nach einer Scheidung – am Einkommensniveau des zahlungspflichtigen Partners, sollte sie zunächst auch mit einem geringen Unterhaltsanspruch abgespeist werden. (Az: XII ZR 50/08 vom 16. Dezember 2009)
Nach den Worten des BGH-Familiensenats liegt die Untergrenze dagegen beim Existenzminimum. Denn der Betreuungsunterhalt solle eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes sicherstellen. Allerdings ist der Anspruch der Frau im konkreten Fall inzwischen ausgelaufen: Ihr sei seit dem sechsten Lebensjahr ihres Sohnes deutlich mehr als ein Halbtagsjob zuzumuten, womit der Mindestbedarf von 770 Euro abzudecken sei. Dass es an einer Ganztagsbetreuung fehle, habe sie jedenfalls nicht geltend gemacht.
Der BGH stellte zugleich klar, dass gesundheitliche Gründe – die Frau leidet an Multipler Sklerose – für den Unterhaltsanspruch der unverheirateten Frau keine Rolle spielen. Krankheitsunterhalt könnten nur geschiedene Partner beanspruchen, ebenso Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit.
Im Ergebnis wird die Frau, wenn sie nicht selbst arbeiten gehen kann, damit auf Sozialhilfe angewiesen sein.
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