Lebensversicherung: Verschwiegener Selbstmordversuch kostet den Versicherungsschutz
Rechtsprechung
Wer bei Abschluss einer Lebensversicherung einen Selbstmordversuch verschwiegen hat, riskiert für sich und seine Erben den Versicherungsschutz. Das entschied kürzlich das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil.
Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung auf rechtswidrige Weise und unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherten davon erfahren hat. Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken auf und wies die Klage einer Ehefrau ab.
Der inzwischen nach einem Unfall verstorbene Ehemann der Klägerin hatte 2001 eine Risikolebensversicherung abgeschlossen und verschwieg dabei, dass er wenige Monate vorher einen Selbstmordversuch unternommen hatte. Als die Versicherung nach dem Tod des Mannes davon erfuhr, weil ihr der Hausarzt einen entsprechenden Entlassungsbericht des Krankenhauses zukommen ließ, erklärte sie die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
Die Klägerin wandte ein, der Hausarzt sei nicht von der Schweigepflicht entbunden gewesen. Die entsprechenden Dokumente dürften daher nicht verwertet werden.
Das OLG beurteilte die Sache anders. Wer sich treuwidrig gegenüber einer Versicherung verhalte und selbst gegen grundlegende Pflichten verstoße, könne dem Vertragspartner dessen Fehlverhalten nicht vorhalten. Denn dem Ehemann der Klägerin hätte bewusst sein müssen, dass für den Abschluss einer Lebensversicherung ein versuchter Selbstmord von entscheidender Bedeutung sei.
Die in der Fachzeitschrift OLG-Report veröffentlichte Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Sie liegt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor (BGH-Az.: IV ZR 203/09).
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