Betriebskosten: Bei verspäteter Abrechnung keine Nachzahlung

Mieterverein Dresden

  • Lesedauer: 3 Min.
Betriebskostenabrechnungen müssen dem Mieter spätestens 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes übergeben werden. Die Frist für die Zustellung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 ist am 31.12.2009 abgelaufen. Maßgeblich für die Einhaltung der Abrechnungsfrist ist der Zugang beim Mieter. Daran erinnert noch einmal der Mieterverein Dresden und Umgebung e.V.

Für verspätet zugegangene Abrechnungen braucht der Mieter in der Regel keine Nachforderungen zu zahlen. Nur im Ausnahmefall kann der Vermieter Nachforderungen noch geltend machen. Hierfür muss er nachweisen, dass er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Vermieter auch Verzögerungen, die von Erfüllungsgehilfen, z. B. Verwaltern, Messdienstfirmen und Zustellern, verursacht wurden. So muss sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes der Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen bei der Postbeförderung oder Postverluste anrechnen lassen (BGH Urteil vom 21.1.2009, VIII ZR 107/08).

Liegt ein Grund vor, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, kann er sich auch nicht unbegrenzt Zeit lassen, um gegenüber dem Mieter abzurechnen und Nachforderungen zu verlangen. Vielmehr muss er seine Forderungen gegenüber dem Mieter alsbald nach Beseitigung des Abrechnungshindernisses geltend machen. Der Bundesgerichtshof hält hier eine Frist von maximal drei Monaten für angemessen (BGH Urteil vom 5.7.2006, VIII ZR 220/05).

In jedem Fall hat der Mieter Anspruch auf eine Abrechnung und auf Auszahlung eines Guthabens, egal wann ihm die Abrechnung zugestellt wird. Erteilt der Vermieter trotz Aufforderung des Mieters keine Abrechnung, kann der Mieter nach Ablauf der Frist bis zur Vorlage der Abrechnung weitere Vorauszahlungen zurückbehalten (BGH Urteil vom 29.3.2006, VIII ZR 191/05).

Ein weiterer Tipp des Dresdener Mietervereins betrifft die Möblierung. Mieter sind nicht verpflichtet, Möbelstücke fünf bis zehn cm von der Außenwand entfernt aufzustellen. Das Landgericht Mannheim (Az: 4 S 62/06) entschied, die Möblierung gehöre zur Nutzung der Mietwohnung. Der Mieter müsse Möbel nicht in einer bestimmten Weise oder Anordnung aufstellen. Er sei daher auch berechtigt, die Möbel direkt an den Außenwänden aufzustellen. In bauphysikalischer Hinsicht müssten Mietwohnungen so beschaffen sein, dass sich bei einem Wandabstand von nur wenigen

Zentimetern Feuchtigkeitserscheinungen nicht bilden können.

Im vorliegenden Fall waren Feuchtigkeitsschäden im Schlafzimmer aufgetreten, auch an den

Möbeln des Mieters. Der Vermieter hatte argumentiert, der Mieter sei selbst schuld, weil er die Möbel zu nah an der Außenwand aufgestellt hätte. Diese Hinweise, so der Mieterbund, sind nicht haltbar. Den Mieter treffe kein Verschulden, wenn er die Möbel an die Außenwände stellt. Es gibt keine Pflicht, Abstände von fünf bis zehn cm einzuhalten.

Das Landgericht Mannheim verurteilte den Vermieter nicht nur zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und zu nachträglichen Wärmedämmmaßnahmen, sondern auch zum Schadenersatz. Knapp 2000 Euro für das beschädigte Schlafzimmer muss er an die Mieter zahlen.

Der Mieterverein Dresden weist jedoch darauf hin, dass es zu den Pflichten des Mieters gehört, für eine ausreichende Beheizung und Belüftung der Räume zu sorgen, um Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden.

Rechtsberatung zu mietrechtlichen Fragen für Mitglieder beim Mieterverein Dresden und Umgebung e.V.,
Fetscherplatz 3,
01307 Dresden

Telefon: 0351-866450,
E-Mail: mieterverein-dresden@mieterbund.de

Jahresbeitrag (inkl. Rechtsschutzversicherung): 69,00 €

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