Darf das Auto gepfändet werden?

Urteile

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Autos, die für die tägliche Fahrt zur Arbeit benötigt werden, dürfen nicht gepfändet werden. Das gilt auch, wenn das Kraftfahrzeug vom Ehegatten des Schuldners gefahren wird, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VII ZB 16/09 vom 28. Januar 2010). Er begründete dies mit der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Familie. Demnach sind auch Gegenstände unpfändbar, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für die Fortsetzung seiner Arbeit benötige, könne nicht entscheidend sein.

Im konkreten Fall hatte eine Gläubigerin gegen eine Schuldnerin im Raum Nordhausen die Zwangsvollstreckung wegen 2560 Euro eingeleitet. Die Frau ist erwerbsunfähig und bezieht nach BGH-Angaben eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Mann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrt zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er ein Auto, das auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin beauftragte daher die Gerichtsvollzieherin, das Auto zu pfänden, was diese ablehnte. Beschwerden der Gläubigerin beim Amtsgericht Nordhausen und beim Landgericht Mühlhausen blieben ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof schränkte jedoch ein, dass ein Auto für die tägliche Fahrt zur Arbeit nicht erforderlich sei, wenn der Arbeitnehmer in »zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel« benutzen könne. Das sei aber in hier nicht der Fall.

u Um die Zucht von Enten mit Federhauben findet derzeit ein juristisches Tauziehen statt: Die Tierschutzbehörde verbot einem Hobbyzüchter wegen der häufigen Missbildungen, Haubenenten zu züchten. Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof sprach sich dafür aus, weil es bei der Nachzucht erblich bedingt zu Gehirnschäden kommt und die Tiere darunter leiden. Die obersten Verwaltungsrichter halten dagegen ein Zuchtverbot nur für notwendig, wenn solche Schäden durch die Zucht signifikant häufiger auftreten als normal. Das muss jetzt noch geklärt werden. (BVG – 7 C 4.09)

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