Mietspiegel: Auch auf dem Wohnungsmarkt gibt es »Lockvogel-Angebote«

Mieterverein Dresden

  • Lesedauer: 2 Min.
Wer sucht sie nicht – eine schöne Wohnung im Grünen – in guter Lage, verkehrsgünstig und vor allem sehr, sehr preiswert. Aber Vorsicht ...

Wer eine Wohnung preiswert anmietet, unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete, kann sich nicht darauf verlassen, dass seine Miete dauerhaft so günstig bleibt, so der Mieterverein Dresden und Umgebung.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH – Az: VIII ZR 303/06) muss ein Mieter mit Mieterhöhungen rechnen. Der Vermieter kann – wie bei jedem anderen Mietverhältnis auch – die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Nach Einschätzung des Mietervereins besteht hier die Gefahr von Missbrauch mit »Lockvogelangeboten«. Insbesondere in Gebieten mit Wohnungsleerstand können Mieter mit günstigen und niedrigen Mietangeboten zum Abschluss des Mietvertrages bewegt werden. Kommt dann 15 Monate später die Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete, muss gezahlt werden.

Dass zu diesem »regulären« Preis die Wohnung nie angemietet worden wäre, hilft dabei nicht weiter. Und ein erneuter Umzug steht an, wird aber vermutlich auch nicht billiger.

Was also tun?

Mieter sollten sich vor Unterschrift unter den Mietvertrag bei einem Mieterverein beraten lassen. So kann zum Beispiel im Mietvertrag vereinbart werden: »Keine Mieterhöhung in den nächsten fünf Jahren« oder »Die Miete soll auch künftig zehn Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.« Nur dann hat man etwas in den Händen, das gegebenenfalls verwendet werden kann.

Übrigens: Vorsicht ist auch dann geboten, wenn der Hauseigentümer allzu »wissbegierig« ist. Vermieter wollen vieles wissen, dürfen aber nicht alles fragen. Andererseits sind potenzielle neue Mieter verpflichtet, bestimmte Angaben korrekt zu machen. Wenn sie es damit nicht allzu genau nehmen, droht ihnen später eine fristlose Kündigung der Wohnung. Exakt per Gesetz geregelt ist allerdings nicht, wonach sich Vermieter berechtigterweise erkundigen können: »Da gibt es eine rechtliche Grauzone«, sagte der Rechtsanwalt Thomas Hannemann. Er darf zum Beispiel in jedem Fall fragen, wie der Mieter das Objekt nutzen will, etwa, ob eine untergeordnete gewerbliche Teilnutzung geplant ist. Und er darf beispielsweise auch fragen, wie viele Leute eigentlich einziehen wollen – auch nach Zahl oder Art der Haustiere. Die Faustregel lautet: Wenn der Vermieter ein nachvollziehbares sachbezogenes und berechtigtes Interesse an Informationen hat, um zu entscheiden, mit wem er den Mietvertrag abschließt, darf er das Thema auch ansprechen. Die Rechtsprechung erkennt das an, so Hannemann.

Das gilt übrigens auch für die Bonität des Miet-Bewerbers – schließlich muss jeder Vermieter daran interessiert sein, dass die Miete überhaupt gezahlt werden kann. Gestattet sei deshalb auch, einen Nachweis zu fordern, der belegt, dass der Mieter die bisherige Miete immer überwiesen hat.

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