Wohnungsbauförderung: Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?

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Was ist eigentlich ein Wohnberechtigungsschein, wozu braucht man ihn und wer hat Anspruch darauf? Antwort auf die Frage gibt der Deutsche Mieterbund in seinem »Mieterlexikon 2009/ 2010«.

Wer eine Wohnung nach dem Wohnungsbauförderungsgesetz mieten möchte, benötigt einen Wohnberechtigungsschein – kurz WBS genannt. Dieser Schein muss dem Vermieter vor Vertragsabschluss vorgelegt werden.

Berechtigte: Im Regelfall ist die Wohnberechtigung vom Jahreseinkommen abhängig. Mittels WBS weist der Mieter nach, dass er mit seiner Familie die festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Diese Grenze ist von der Haushaltsgröße abhängig. Sie beträgt für einen Einpersonenhaushalt 12 000 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 18 000 Euro und erhöht sich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person um 4100 Euro. Sind unter den zum Haushalt gehörenden Personen Kinder, kommen für jedes nochmals 500 Euro hinzu.

Aber: Die einzelnen Landesregierungen können durch Verordnung von diesen Einkommensgrenzen abweichen, um die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Stellt sich die Frage, was gehört eigentlich zum Einkommen?

Einkommen ist die Summe dessen, was der Wohnungssuchende sowie die zu seiner Familie zählenden Angehörigen nach Abzug einiger Freibeträge im Portemonnaie haben. Dabei ist das Einkommen zugrunde zu legen, das in den 12 Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Kann dies nicht ermittelt werden, muss das Einkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung genommen werden.

Einkommen: Zum Jahreseinkommen gehören u. a. Gehalt und Lohn, Renten, Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen (soweit sie 100 Euro übersteigen); Werbungskosten dürfen jeweils abgezogen werden.

Hinzu kommen aber noch einige Beträge, die zwar steuerfrei sind, aber trotzdem berücksichtigt werden. Dazu zählen z. B. der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen, die steuerfreien Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld usw.), die steuerfreien Zuschläge für Sonntags- oder Nachtarbeit, der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und die Sozialhilfe, soweit sie über die Wohnkosten hinausgeht.

Kinder- und Erziehungsgeld bleiben nach wie vor als Einkommen unberücksichtigt, BAföG-Zuschüsse zählen nur zur Hälfte.

Pauschale Abzüge: Von dem oben genannten Einkommen darf ein pauschaler Abzug gemacht werden. Jeweils 10 Prozent abziehen darf derjenige, der

– Lohn- oder Einkommensteuer,

– Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,

– Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt.

Wer anstelle der Pflichtbeiträge vergleichbare freiwillige Leistungen erbringt, darf diese einschließlich des Arbeitgeberanteils in tatsächlicher Höhe (höchstens aber jeweils 10 Prozent des o. g. Einkommens) abziehen.

Beiträge für eine private Altersvorsorge führen allerdings dann nicht zu einem Abzug, wenn – wie z. B. bei Beamten – eine im Wesentlichen beitragsfreie oder drittfinanzierte Alterssicherung besteht. Je nach persönlicher Situation beträgt der pauschale Abzug also 10 Prozent, 20 Prozent oder 30 Prozent.

Frei- und Abzugsbeträge: Alleinerziehende können für jedes Kind unter 12 Jahren, für das Kindergeld gezahlt wird, 600 Euro im Jahr abziehen, wenn sie wegen Berufstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend sind. Kinder, die ein eigenes Einkommen haben, können bis zu 600 Euro im Jahr abziehen, wenn sie mindestens 16, aber noch nicht 25 Jahre alt sind.

Für Schwerbehinderte darf ein Freibetrag von 4500 Euro im Jahr geltend gemacht werden bei einem Grad der Behinderung von 100 Prozent oder von wenigstens 80 Prozent, wenn sie häuslich pflegebedürftig sind.

Der Freibetrag liegt bei 2100 Euro bei einem Grad der Behinderung von unter 80 Prozent, wenn der Schwerbehinderte häuslich pflegebedürftig ist.

Junge Ehepaare (beide Ehegatten müssen unter 40 Jahren sein) haben einen Freibetrag in Höhe von 4000 Euro bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach der Eheschließung.

Wer gesetzlich zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, kann die aus diesem Grund gemachten Aufwendungen (Geld oder Sachwerte) abziehen; Obergrenze ist der Betrag, der in einer Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist. Liegen diese nicht vor, gelten folgende Höchstbeträge:

– bis zu 3000 Euro für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, das auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet;

– bis zu 6000 Euro für einen nicht zum Haushalt rechnenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner;

– bis zu 3000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.

Deutscher Mieterbund:
»Das Mieterlexikon«,
Ausgabe 2009/2010;
DMB-Verlag,
ISBN 978-3-933091-76-5

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