Einseitige Suche erlaubt

Frauenbeauftragte

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Bei der Suche nach Gleichstellungsbeauftragten dürfen Männer ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die Stelle Aufgaben umfasst, die von Frauen besser erfüllt werden können, so das Bundesarbeitsgericht. (Az.: 8 AZR 77/09).

Die Richter wiesen damit die Klage eines Mannes zurück, dessen Bewerbung abgelehnt worden war und der eine Entschädigung forderte. Damit war der Diplom-Kaufmann bereits in den Vorinstanzen gescheitert. Die Gemeinde hatte ihre einseitige Ausschreibung damit begründet, dass sich die Beauftragte unter anderem um die Integration von zugewanderten Frauen kümmern müsse. Außerdem sei sie zuständig für Opfer von Frauendiskriminierung. Dieser Argumentation folgte das Gericht.

Für die Stelle sei das weibliche Geschlecht eine »wesentliche und entscheidende Anforderung«. Der Kläger sei deshalb nicht geeignet, auch wenn er in seinem Betrieb zwei Jahre lang stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter gewesen sei.

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