Im Heuschober gezündelt

Urteil

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Kinder laufen auch vor Gefahren nicht immer weg, sondern versuchen zunächst, sich einmal selbst zu helfen. Dass es nicht immer gelingt, ist ganz natürlich. Manchmal muss das Misslingen teuer bezahlt werden, wie der folgende Fall belegt.
Vier Kinder zwischen zwölf und 14 Jahren spielten in einer fremden Scheune. Dabei stürzte ein asthmakranker Junge zwischen zwei Heuballen, ein weiterer Ballen fiel auf ihn. Vergeblich bemühten sich die anderen Kinder, den Heuballen wegzuschieben und den Freund zu befreien. Dann versuchten sie, die Schnüre des Ballens mit einer Schere aufzuschneiden. Auch das misslang. Da verfiel ein 14-jähriges Mädchen auf die unglückselige Idee, die Schnüre mit einem Feuerzeug abzufackeln und so zu öffnen.

Damit setzte es Heu und Heuschober in Brand. Der unter dem Ballen eingeklemmte Junge kam im Feuer ums Leben. Zu dieser Schuld kam auch noch eine Geldforderung dazu: Die Landwirtin, die in der Scheune Heu eingelagert hatte, verlangte von der leichtsinnigen Brandstifterin 12 000 Euro Schadenersatz.

Das Landgericht Frankfurt/Oder verurteilte die Haftpflichtversicherung ihrer Eltern dazu, den Schaden zu regulieren. Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte diese Entscheidung: Die Versicherung müsse einspringen, weil das Mädchen den Brand zu verantworten habe. Vor dem Anzünden des Feuerzeugs habe sich der Junge nicht in Lebensgefahr befunden und auf Zurufe reagiert. Die Kinder hätten ihn einige Minuten liegen lassen und Erwachsene zu Hilfe rufen sollen.

Statt dessen die Schnüre mit einem Feuerzeug abzubrennen, sei leichtfertig und äußerst gefährlich gewesen. Mit 14 Jahren sei das Mädchen alt genug, um das Risiko seines Tuns zu erkennen, und es habe das Brandrisiko auch tatsächlich erkannt: Deshalb habe es ein anderes Kind gebeten, kleine Brandherde sofort auszutreten. Das Mädchen hafte für den Schaden der Landwirtin.
Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 25. Februar 2010 - 12 U 123/09

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