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Preisgeld: Wann erbringt jemand eine zu versteuernde Leistung?

Fiskus

  • Lesedauer: 2 Min.

Aparte Differenzen in der Finanzrechtsprechung: Kurz bevor im Herbst 2009 die zehnte Staffel der RTL-2-Show »Big-Brother« begann, entschied das Finanzgericht Köln, dass das Preisgeld des Gewinners der Show der Einkommensteuer unterliegt. Einer der Gewinner hatte gegen seinen Steuerbescheid geklagt und gefordert, man müsse seine Gewinnsumme behandeln wie einen Lotteriegewinn, der ja auch steuerfrei bleibe.

Dass sich der »Big-Brother-Sieger« für die Show filmen ließ, sei noch keine zu versteuernde Arbeitsleistung, erklärte das Finanzgericht. Aber er habe sich darüber hinaus verpflichtet, am Einspielfilm, an Fotoshootings, Interviews und Presseterminen teilzunehmen. Damit sei die Grenze überschritten (Az: 15 K 2917/06).

Das Finanzgericht Köln argumentierte damit anders als das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH). 2007 war es um das Preisgeld in der Fernsehproduktion »Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter« gegangen. Der BFH hatte geurteilt, dass das Preisgeld schon deshalb versteuert werden müsse, weil es Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sei.

Das Bundesfinanzministerium hat sich dieser Ansicht angeschlossen und die Finanzämter angewiesen, auf die Preisgelder für die Teilnahme an einer Fernsehsendung bereits dann Einkommensteuer zu erheben, wenn sich das Preisgeld und die Leistung des Kandidaten entsprechen. (Was immer das bei einer Show wie »Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter« bedeuten mag...)

Das Finanzgericht Köln war da großzügiger. Trotzdem legte der Big-Brother-Staffel-Sieger gegen das Urteil Revision zum BFH ein.

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