Kein Unterhalt für Volljährige

Urteil

  • Lesedauer: 2 Min.

So etwas soll vorkommen. Erst im Erwachsenenalter erfuhr die Frau, wer ihr Vater ist. Einen Anspruch auf Kindesunterhalt gibt es nicht mehr, wenn die Vaterschaft erst offiziell festgestellt wurde, als die Tochter schon volljährig war.

Dass das Mädchen lange nicht wusste, wer denn ihr Vater war, und von ihm auch keinen Unterhalt bekam, lag einzig am Verhalten der Mutter, einer DDR-Bürgerin.

Das uneheliche Kind war 1986 geboren worden. Schon während der Schwangerschaft hatte die Frau die Frage ihres Bekannten, ob er der Vater des Kindes sei, bewusst falsch mit »Nein« beantwortet. Denn der Mann hatte einen Ausreiseantrag gestellt und sie befürchtete, als Freundin eines Ausreisewilligen werde sie Ärger bekommen.

Außerdem habe sie »von ihm kein Geld nehmen wollen«, erklärte die Frau später. Auch nach der Geburt informierte sie ihren Ex-Liebhaber nicht, obwohl er noch drei Jahre am gleichen Ort wohnte und erst 1989 in den Westen ging. Erst als die Tochter volljährig wurde, lüftete die Mutter das Geheimnis. Nun machte die Tochter den Vater ausfindig, ließ 2008 die Vaterschaft rechtskräftig feststellen und verlangte nachträglich Kindesunterhalt.

Ihr Anspruch sei längst verwirkt, entschied das Oberlandesgericht Dresden. Ihre Mutter habe von Anfang an darauf verzichtet, Kindesunterhalt zu verlangen. Sie habe den Vater nie über seine Vaterschaft unterrichtet. Auch nach seinem Umzug in den Westen habe sich die Mutter nie bemüht, ihn zu informieren oder Ansprüche anzumelden. Dabei hätte man seinen Aufenthaltsort leicht feststellen können.

Wenn ein Anspruch über so lange Zeit nicht geltend gemacht werde, obwohl die Möglichkeit dazu bestehe, dürfe sich der Unterhaltspflichtige darauf einstellen und darauf vertrauen, dass er auch künftig nicht mit Unterhaltsansprüchen konfrontiert werde.

Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juni 2009 - 20 UF 311/09

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