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Cabrios sinnvoll versichern

Kfz-Versicherung

  • Lesedauer: 2 Min.

Cabrios haben nichts von ihrem Reiz verloren. Wer sich ein solches Gefährt zulegt, zieht interessierte Blicke auf sich. Die Palette reicht dabei von wohlwollend bis neiderfüllt. Die besondere Bauweise dieser Fahrzeuge gebietet aber auch, besonders aufmerksam zu sein.

Während ein normales Auto per Klick einfach abgeschlossen werden kann, reicht das beim Cabrio natürlich nicht. Wird es auch nur für einen kurzen Moment abgestellt, sollte das Dach oder Verdeck geschlossen werden. Wer das vergisst, bekommt keinerlei Schadenersatz, wenn aus dem offenen Auto etwas herausgenommen oder abmontiert wird. Wird hingegen ein ordentlich verschlossenes und »abgedecktes« Cabrio aufgebrochen und beispielsweise das fest eingebaute »Navi« gestohlen, zahlt die Teilkasko sowohl die Reparatur der beschädigten Tür oder der eingeschlagenen Scheibe als auch ein neues Navigationsgerät. Die Selbstbeteiligung wird dann zwar abgezogen, doch eine Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt ist nicht zu befürchten. In der Teilkasko gibt es keinen solchen Rabatt.

Eine Vollkaskoversicherung ist angesichts der Anschaffungskosten für ein neues Cabrio ohnehin sinnvoll, aber auch für ältere Modelle eine Option. Denn die Vollkasko entschädigt nicht nur bei selbst verursachten Unfällen, sondern auch bei Vandalismusschäden. Bei älteren Cabrios mit Stoffverdeck sind gerade diese ein »wunder Punkt«. Wird das Verdeck zwar aufgeschlitzt, aber nichts gestohlen, gilt das als Vandalismus. Die Reparatur ist allerdings nicht ganz billig: Ein Stoffverdeck mit Polster, Innenhimmel und Heckscheibendichtung kann für einen Golf III über 1000 Euro kosten. Die Vollkasko zahlt die Rechnung abzüglich der Selbstbeteiligung. Allerdings erfolgt hier eine Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt.

Bevor man der Vollkasko den Fall überträgt, sollte man sich von der Versicherung ausrechnen lassen, was günstiger ist: Die Versicherung zu nutzen oder die Reparatur aus eigener Tasche zu zahlen. In der Regel lohnt sich Letzteres dann, wenn die Kosten nur geringfügig über der Selbstbeteiligung liegen.

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