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Erklärung: Verluste vergessen

Steuern

  • Lesedauer: 2 Min.

Das Ausfüllen der Steuererklärung zählt für die meisten Bürger zu den unangenehmen, einmal jährlich wiederkehrenden Aufgaben. Trotzdem lohnt es sich, gerade darauf große Sorgfalt zu verwenden. Fehler können sich nämlich, zum Beispiel bei den Angaben aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie, äußerst negativ für den eigenen Geldbeutel auswirken. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS droht bei grober Fahrlässigkeit, dass Verluste nicht anerkannt werden.

Hausbesitzer aus Bayern waren im Besitz zweier vermieteter Immobilien. Doch in der Einkommensteuererklärung machten sie nur für eines der beiden Objekte Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Für ein zusätzliches Zweifamilienhaus wurde weder die entsprechende Anlage eingereicht, noch wurden Einkünfte geltend gemacht.

Der Fiskus erklärte den Steuerbescheid für endgültig. Später bemerkten die Bürger ihren Irrtum und baten um eine nachträgliche Änderung des Bescheids zu ihren Gunsten. Das zuständige Finanzamt beschied diesen Antrag abschlägig.

Auch ein Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg, so dass der Fall schließlich vor der Fachgerichtsbarkeit verhandelt werden musste.

»Die Kläger haben die nach ihren persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt«, stellten die Richter des Finanzgerichts Nürnberg fest. Man müsse von großer Fahrlässigkeit sprechen, wenn der Steuerpflichtige es unterlasse, wie hier »bei einer überschaubaren Anzahl von Vermietungsobjekten« nicht nachzuzählen.

An anderer Stelle in der Einkommensteuererklärung könne man durchaus erkennen, dass die Betroffenen »sehr penibel und exakt« vorgegangen seien. Sie hätten also durchaus die nötigen Fähigkeiten besessen. Eine Verpflichtung des Finanzamts, selbst nachzufragen oder zu ermitteln, habe hier keinesfalls bestanden. Eine gerichtliche Korrektur scheide damit aus.

Urteil des Finanzgerichts Nürnberg, Az. 4 K 2028/2007

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