Bei Insolvenz zügig eine neue Kasse suchen

Krankenversicherung

  • Lesedauer: 3 Min.

Wegen der angespannten Finanzsituation droht mehreren gesetzlichen Krankenkassen das Aus: Bereits drei Unternehmen haben beim Bundesversicherungsamt angezeigt, dass ihnen die Insolvenz droht, weitere könnten folgen. Große Sorgen müssen sich die Versicherten aber nicht machen. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass der Versicherungsschutz auch nach der Schließung einer Kasse nahtlos erhalten bleibt. Allerdings sollten sich Mitglieder einer insolventen Kasse zügig eine neue Versicherung suchen.

Wann wird eine Kasse geschlossen?
Hat eine Krankenkasse den Behörden die drohende Insolvenz angemeldet, wird zunächst nach Möglichkeiten gesucht, die Schließung abzuwenden. Das kann zum Beispiel durch die Fusion mit einer anderen Kasse geschehen. Erst wenn es keinen anderen Ausweg gibt, wird die Schließung veranlasst.

Was müssen die Versicherten im Fall einer Schließung tun?
Die vor der Schließung stehende Kasse informiert Versicherte und Arbeitgeber über das Aus des Unternehmens, dann müssen die Versicherten eine neue Kasse für sich und etwaige mitversicherte Familienangehörige suchen. Die Frist dafür endet zwei Wochen nach der Schließung. Stellt eine Kasse etwa zum 30. Juni den Betrieb ein, kann sich der Versicherte bis zum 14. Juli eine neue Kasse suchen. Nach dem Wechsel gilt der Versicherungsschutz rückwirkend zum 1. Juli.

In der Regel wird der Versicherte aber schon einige Wochen vor der Schließung einen Brief seiner Kasse erhalten haben, um sich in Ruhe eine neue Versicherung zu suchen. Grundsätzlich kann der Versicherte übrigens auch in eine private Krankenkasse wechseln, die dafür sonst geltenden Kündigungsfristen werden hier nicht angewandt.

Befindet sich der Versicherte in der Zeit zwischen dem Aus seiner alten und dem Eintritt in die neue Kasse in ärztlicher Behandlung, klären beide Unternehmen dies untereinander. Das gilt auch für Leistungen, die von der alten Kasse bereits genehmigt, aber noch nicht in Anspruch genommen wurden – etwa dem Zuschuss für Zahnersatz.

Was passiert, wenn ich die Frist zum Kassenwechsel versäumt habe?
Sucht sich ein Versicherter binnen der 2-Wochen-Frist keine neue Kasse, meldet ihn der Arbeitgeber bei einem anderen Unternehmen an. Dies kann mit Nachteilen verbunden sein – etwa wenn diese neue Kasse ein gewünschtes Leistungsangebot nicht bereit hält oder einen Zusatzbeitrag erhebt.

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) für den Kassenwechsel nach versäumter Frist zuständig, bei Rentnern ist es der Rentenversicherungsträger. Eine Ausnahme gilt für freiwillig Versicherte. Das sind Menschen mit einem Einkommen von mehr als 3750 Euro brutto. Sie haben drei Monate Zeit, sich eine neue Kasse zu suchen. Lassen sie diese Frist verstreichen, werden sie im Krankheitsfall einer neuen Versicherung zugewiesen.

Was wird aus den Bonusprogrammen der Kassen?
Hat ein Versicherter das Bonusprogramm einer Kasse in Anspruch genommen – etwa die Rückzahlung von Beiträgen bei gesunder Lebensführung –, hat er nach dem Wechsel in eine andere Kasse keinen Anspruch mehr auf den erhofften Vorteil. Dies gilt aber nur für individuelle, freiwillige Programme der Kassen. Bei den gesetzlich vorgeschriebenen Boni bleibt der Anspruch nach dem Wechsel bestehen. Dazu zählt etwa der durch das sogenannte Bonusheft erworbene Anspruch auf höheren Zuschuss beim Zahnersatz.

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