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Nach der Scheidung endet Familienversicherung

Krankenversicherung

  • Lesedauer: 3 Min.

Nach einer Scheidung ist auch zu regeln, wie es mit der Krankenversicherung weitergeht. Sind die Eltern beide berufstätig und gesetzlich versichert, ändert sich nichts. Geklärt werden muss lediglich, bei wem die Kinder künftig beitragsfrei mitversichert sind. In der Regel ist das bei jenem Elternteil, bei dem die Kinder leben.

Anders ist es, wenn ein Partner nicht berufstätig und somit beim anderen beitragsfrei familienversichert war. Das ist nach dem Scheidungsurteil nicht mehr möglich. Da in Deutschland die Pflicht zur Krankenversicherung besteht, gibt es folgende Möglichkeiten:

Geschieden und ohne Job
Bleibt der oder die nun Unversicherte weiter ohne Job, kommt eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung in Frage. Sie kostet etwa 140 Euro im Monat. Das ist der Mindestbeitrag. Hat man zwar keine Arbeit, wohl aber nach der Scheidung Vermögen und damit Zins- oder Mieteinkünfte, werden diese Summen für die Beitragsberechnung bis zur Bemessungsgrenze von 3750 Euro im Monat berücksichtigt.

Der Höchstbeitrag liegt einschließlich Pflegeversicherung bei etwa 630 Euro monatlich. Wer nach der Scheidung kein Vermögen (mehr) hat und ALG-II-berechtigt ist, sucht sich eine Kasse seiner Wahl aus. Das Jobcenter übernimmt den Beitrag.

Geschieden und berufstätig
Bekommt der oder die Geschiedene eine Arbeit, entscheidet die Höhe des Gehalts über die Krankenversicherung. Bei einem 400-Euro-Job zahlt der Arbeitgeber zwar einen Pauschalbeitrag für die Krankenversicherung an die Minijob-Zentrale. Doch der Beschäftigte hat damit keinen Anspruch auf Leistungen. So bleibt nur die freiwillige Krankenversicherung mit dem genannten Mindestbeitrag. Erst ab 400,01 Euro monatlich wird man richtig krankenversichert und zahlt pauschal rund elf Prozent für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Innerhalb dieses Niedriglohnsektors steigen die Sozialabgaben bis zum Monatsbrutto von 800 Euro auf rund 21 Prozent. Wer sich selbstständig macht, kann zwischen einer gesetzlichen Kasse und einer privaten Krankenversicherung wählen.

Geschieden und privat versichert
Bei privat Versicherten zahlt jeder seinen eigenen Beitrag. Das gilt auch, wenn einer privat und der andere gesetzlich krankenversichert ist. Die amtliche Trennung ändert daran nichts.

Etwas komplizierter ist es, wenn beispielsweise der Mann Beamter und die Gattin Hausfrau ist. Bis zum Tag der Scheidung sind nicht berufstätige Familienangehörige – also Frau und Kinder – beihilfeberechtigt. Sie haben damit eine private Krankenversicherung für nur 30 Prozent beziehungsweise 20 Prozent der Kosten.

Bekommt der Beamte nach der Scheidung weiterhin Kindergeld und Familienzuschlag, bleibt auch die Beihilfe für die Kinder, aber nicht für die Exfrau. Sie muss ihre bisherige Teil- in eine private Vollversicherung umwandeln. Das kann gerade im höheren Alter teuer werden. Für die entstehenden Kosten hat der Beamte an die nicht berufstätige Exfrau einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag zu zahlen.

(OLG Koblenz, Az. 13 UF 122/03)

Wenn die Geschiedene eine Festanstellung bekommt, wird sie gesetzlich pflichtversichert und muss die Privatversicherung kündigen. Die Leistungen sind dann zwar geringer.

Doch ein Vorteil ist nicht zu unterschätzen: Zumindest in dieser Hinsicht kann Ärger mit einem zahlungsunwilligen Exmann vermieden werden. Das gilt aber nur für unter 55-Jährige. Wer älter ist, darf laut Sozialgesetzbuch V in der Regel nicht mehr gesetzlich krankenversichert werden.

UWE STRACHOVSKY

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