Wann verjährt Anspruch auf Rückvergütung nach Kündigung?
Lebens- und Rentenversicherungen
In Grundsatzurteilen von 2001 und 2005 hat der Bundesgerichtshof die Versicherungsbedingungen von Lebens- und Rentenversicherungen teilweise für unwirksam erklärt: Stornoabzüge bei vorzeitiger Kündigung seien unzulässig, der Rückkaufswert dürfe einen Mindestwert nicht unterschreiten. Gestützt auf diese Urteile, haben seither viele Versicherungsnehmer nachträglich einen Rückkaufswert verlangt und durchgesetzt, der den ausgezahlten Betrag überstieg .
Als Interessenvertreter für Versicherungsnehmer, die ihre Kapital-Lebensversicherungsverträge bzw. privaten Rentenversicherungsverträge zwischen 1996 und 2000 gekündigt hatten, forderte ein Verbraucherschutzverein von einem Versicherer, deren Rückkaufswert neu zu berechnen. Diesmal winkte der Bundesgerichtshof allerdings ab: Die Ansprüche der Versicherungsnehmer seien verjährt.
Nach dem bis Ende 2007 gültigen Versicherungsrecht verjährten Ansprüche aus solchen Versicherungsverträgen nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginne am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts durch die Kündigung entstand und der Versicherer den Vertrag abgerechnet habe. Diese Verjährungsfrist gelte auch für nachträgliche Ansprüche auf eine höhere Rückvergütung, die sich daraus ableiteten, dass einige Vertragsklauseln mittlerweile für unwirksam erklärt wurden.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010, Az. IV ZR 208/09
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