Auto, Verkehr

Urteile

  • Lesedauer: 2 Min.

• Ein wartepflichtiger Autofahrer, der in eine bevorrechtigte Straße einbiegt, verletzt auch dann das Vorfahrtsrecht eines von links kommenden Fahrers, wenn er langsam bis zum Sichtpunkt fährt und die Schnittlinie zur Vorfahrtsstraße überfährt. Bei Kollision trifft ihn die Schuld, denn wartepflichtige Autofahrer müssen sich in die Straße »hineintasten«, also zentimeterweise vorzurollen und zwischendurch immer wieder anzuhalten, bis sie die Vorfahrtsstraße gut einsehen können. (Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 28. Januar 2010, Az. 12 U 40/09)

• Nutzt ein Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz einen geleasten Wagen, kann er die Leasingsonderzahlung nicht als Werbungskosten steuermindernd geltend machen: Mit der Entfernungspauschale sind ausnahmslos alle Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. April 2010, Az. VI R 20/08)

• Setzt ein Arbeitnehmer dagegen ein geleastes Auto für Auswärtstätigkeiten ein und macht die tatsächlich anfallenden Kosten geltend, kann die Sonderzahlung (in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Fahrzeugs) zu den Werbungskosten zählen. Ein Steuerabzug kommt jedoch nicht in Frage, wenn die Autokosten während der Laufzeit des Leasingvertrags nach pauschalen Kilometersätzen berechnet werden: Mit dem Pauschalbetrag sind alle Kosten abgegolten. (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. April 2010, Az. VI R 20/08)

• Die Straßenverkehrsordnung ist prinzipiell auch auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz eines Einkaufsmarkts anwendbar, wenn die Fahrspuren Straßen gleichen (Spurbreite, Abgrenzung zu den Parkboxen). (Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 8. September 2009, Az. 14 U 45/09)

• Linksabbieger haben eine besondere Sorgfaltspflicht. Wenn sie aber selbst beim Abbiegen überholt werden und es zu einem Unfall kommt, dann kann grobes Verschulden vorliegen – und der Unfallverursacher muss zahlen. (Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. März 2010, Az. 1 U 113/09)

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