Hausbau und Handwerk

Urteile

  • Lesedauer: 2 Min.

• Gemäß einer DIN-Norm zu arbeiten, bedeutet nicht zwingend, dass ein Handwerker ein einwandfreies Werk abliefert (hier: Abdichtung und Fliesenlegearbeiten im Bad). Viele DIN-Regelungen sind überholt und technisch nicht auf dem neuesten Stand.

Ob ein Baumangel vorliegt oder nicht, ist nach den anerkannten Regeln der Technik zu entscheiden (= die Summe der wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen, die im Bauwesen bekannt und als richtig anerkannt sind). (Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. September 2009, Az. 9 U 1430/08)

• Nach den Flachdachrichtlinien ist eine Dachterrasse so aufzubauen, dass sie mindestens ein Gefälle von zwei Prozent aufweist, damit das Wasser von den Abdichtungsflächen ablaufen kann – nur so ist sie vor Feuchtigkeitsschäden ausreichend geschützt.

Hält sich ein Bauträger nicht an diese Richtlinien (und ignoriert zudem diesbezügliche Bedenken und Einwände des Architekten und des Dachdeckers), ist die Dachterrasse mangelhaft und der Bauträger schuldet den Auftraggebern dafür Schadenersatz. (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2009, Az. 21 U 63/07)

• Das Verbot, Architektenverträge an den Abschluss von Grundstückskaufverträgen zu koppeln, ist verfassungsgemäß: Die Regelung schützt die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen, der sich allein nach Leistungskriterien entscheiden soll.

Zudem schützt das Verbot das typische Berufsbild des freien Architekten und fördert den Wettbewerb unter den Architekten. Die Regelung verstößt weder gegen das Grundrecht auf Eigentum, noch gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2010, Az. VII ZR 144/09)

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