Niveau des Schallschutzes
Wohnungseigentum
u Ein Wohnungseigentümer ließ in zwei Räumen den Teppichboden entfernen und Parkett verlegen. Nach dem Ende der Renovierungsarbeiten beschwerte sich der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung: Er höre nun jeden Schritt, die Lärmbelästigung sei unerträglich. Der Nachbar müsse dafür sorgen, dass wieder ein Schallschutz wie vorher erreicht werde.
Maßgeblich ist der Standard des Schallschutzes zu dem Zeitpunkt, als die Wohnanlage gegründet wurde, erklärte das Oberlandesgericht Brandenburg. Demnach haben die Eigentümer Anspruch auf einen Schallschutz gemäß der DIN-Norm 4109 (Ausgabe 1989).
Diese Norm werde nach wie vor erfüllt, so das Gericht. Der neue Bodenbelag sei auch fachgerecht verlegt worden. Deshalb könne der Nachbar nicht verlangen, dass wieder ein Teppich verlegt werde. Das gelte selbst dann, wenn die Störgeräusche vorher wegen eines schallschluckenden Teppichbodens geringer gewesen seien. Anders läge der Fall nur, wenn in der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft ein entsprechendes Niveau des Schallschutzes vereinbart worden wäre. Dann müsste der alte Bodenbelag zumindest der Wirkung nach unverändert bleiben.
Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 20. Mai 2010, Az. 5 Wx 20/09
Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.
Dank Ihrer Unterstützung können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln
Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.