Erwerbstätiger bürgt für seinen Betrieb

Bürgschaft

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Es kommt gar nicht so selten vor, dass Arbeitnehmer kleine Betriebe finanziell unterstützen, um ihren Arbeitsplatz zu retten. Das kann bei einer Firma wie der X-GmbH ins Auge gehen: Weil sie in finanziellen Schwierigkeiten steckte, bot der Angestellte R. dem Geschäftsführer an, eine Bürgschaft zu übernehmen, damit die GmbH noch einmal einen Bankkredit bekommt.

Die Bürgschaftssumme war vier Mal so hoch wie das Jahresgehalt von R. Als Gegenleistung sollte er Gesellschafter der X-GmbH (mit 25 Prozent Beteiligung) werden. Doch diese Perspektive platzte schnell: Die GmbH musste Insolvenz anmelden, und die kreditgebende Bank hielt sich an den Bürgen R. Er musste die Bürgschaftssumme herausrücken.

Obendrein verwehrte es ihm das Finanzamt, die Zahlung von der Steuer abzusetzen. Zu Recht, entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. R. habe die Bürgschaft nicht allein um des Arbeitsplatzes willen übernommen, sondern in erster Linie, um Gesellschafter der GmbH zu werden. Als Werbungskosten eines abhängig Beschäftigten könne man die Summe daher nicht anerkennen. Auch als Anschaffungskosten – für die 25-prozentige GmbH-Beteiligung – dürfe R. die Zahlung steuerlich nicht geltend machen.

Denn aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft sei ja nichts geworden. (Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen; dagegen legte R. Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein.)

Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2010, Az. 6 K 1328/05

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