Unerlaubte Baumfällung
Schadenersatz
Um die Sicherheit der von ihr betriebenen gemieteten Anlage zu erhöhen, hatte die Beklagte die Bundesforstbehörde mit dem Abholzen von Bäumen beauftragt. Insgesamt wurden 55 Bäume vom Grundstück der späteren Klägerin entfernt. Diese hatte von den Rodungsarbeiten erst im Nachhinein erfahren.
Die Grundstückseigentümerin verklagte die Mieterin auf rund 40 000 Euro Schadenersatz, weil sie das Grundstück mit Baumbestand für einen höheren Kaufpreis hätte verkaufen können. Die Bäume boten einen Sichtschutz auf diese Anlage. Ein fest entschlossener Käufer hatte nach der Baumfällung kein Interesse mehr an dem Grundstück.
Die Beklagte ist zum Schadenersatz verurteilt worden. Sie hat laut ARAG Versicherungen schuldhaft ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, da ein Einverständnis der Grundstückseigentümerin mit den Baumfällarbeiten nicht vorgelegen habe. Die Höhe des Schadenersatzes ergab sich aus dem entgangenen Gewinn der Klägerin durch den abgesprungenen Käufer.
Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, Az. 14 U 77/09
Anmerkung: In jedem Fall müssen bei Veränderungen an gemieteten oder gepachteten Gebäuden oder Grundstücken die Grundeigentümer informiert und um Einverständnis ersucht werden.
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