Wie freiwillige Helfer abgesichert sind

Ehrenamt

  • Lesedauer: 3 Min.
Wer trainiert die jungen Fußballer in einem Sportverein? Wer pumpt den vollgelaufenen Keller nach einem Dauerregen leer? Wer unterstützt ältere Menschen in ihrem beschwerlichen Alltag? In Deutschland engagieren sich über 20 Millionen Menschen ehrenamtlich für die Gesellschaft.

Ohne die aktive Mithilfe von Trainern und Übungsleitern im Sport, der Freiwilligen Feuerwehr oder anderer freiwilliger Helfer wären viele Aufgaben in unserer Gesellschaft gar nicht zu lösen. Aber auch im Ehrenamt können sich Unfälle ereignen oder Schäden an Dingen oder gar Personen entstehen.

Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt, worauf es für fleißige ehrenamtliche Helfer zu achten gilt. Denn bei aller Einsatzfreude der vielen gesellschaftlich engagierten Helfer bleibt die wichtige Frage nach der eigenen rechtlichen Absicherung häufig offen.

Versicherungsschutz frühzeitig klären

So geht beim Putzen in der Wohnung einer hilfsbedürftigen Seniorin deren wertvolle Vase kaputt oder ein Patient erleidet beim Austeilen der Mahlzeit Verbrühungen. Auch der Helfer selber kann zu Schaden kommen. Daher der Rat von Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S.: »Vor der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist es wichtig abzuklären, ob Sie bei einem Unfall oder im Schadenfall ausreichend versichert sind.«

Wer bereits Versicherungen für Haftpflicht, privaten Unfallschutz oder Berufsunfähigkeit abgeschlossen hat, sollte überprüfen, ob die ehrenamtliche Tätigkeit in der Police eingeschlossen ist.

Gesetzlicher Unfallschutz nur für unentgeltlich Tätige

Grundsätzlich ist ein großer Teil der ehrenamtlich Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert, die von den Berufsgenossenschaften (BG) und Unfallkassen getragen wird: Versichert sind unter anderem die unentgeltlich tätigen Helfer im Rettungsdienst und im Gesundheitswesen wie beim Deutschen Roten Kreuz. Auch gewählte Elternbeiräte in Kindergärten oder Schulen, ehrenamtliche Mitarbeiter der Kirchen sowie durch die Kommunen verpflichtete Wahlhelfer können gesetzlich unfallversichert sein.

Seit 2005 besteht auch die Möglichkeit für Vorstandsmitglieder und Kassen- oder Sportwarte von als gemeinnützig anerkannten Vereinen, von ihren Trägerorganisationen freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet zu werden.

Leider deckt aber die gesetzliche Unfallversicherung nicht alle Bereiche sozialen Engagements ab. Wer ohne Auftrag eines öffentlichen oder kirchlichen Trägers tätig wird, wer ein Amt in einem nicht als gemeinnützig anerkannten Verein bekleidet, ist nicht gesetzlich unfallversichert.

Auch wer innerhalb der Familie Hilfe leistet oder für die kranke Nachbarin einkaufen geht – eine sogenannte reine Gefälligkeit also – ist dabei nicht versichert. Zudem greift der Versicherungsschutz nur für die unmittelbare Ausübung des Ehrenamtes – wie etwa die Hin- und Rückfahrt zu einer ehrenamtlichen Sitzung.

Wer haftet bei einem Sach- oder Personenschaden?

Wer während der Ausübung des Ehrenamtes Sachschaden verursacht oder gar andere Personen verletzt, der muss für die Folgen grundsätzlich gerade stehen. Eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die diese Schäden abdeckt, obliegt in der Regel dem Träger der jeweiligen Organisation. Wenn also der freiwilligen Helferin der Bahnhofsmission bei ihrer Tätigkeit ein Koffer herunterfällt, kommt die Haftpflichtversicherung der Bahnhofsmission für den Schaden auf. Ist der ehrenamtlich Tätige im Dienste einer Gemeinde tätig, besteht meist auch über diese ein Haftpflichtversicherungsschutz. Zudem schließen viele Vereine und Organisationen private Gruppen-Haftpflichtversicherungen ab, um Mitglieder vor finanziellen Folgen bei Sach- und Personenschäden zu schützen.

Rahmenverträge – zwischen Bundesländern verschieden

Greift der gesetzliche Versicherungsschutz nicht und weder der Verein noch der ehrenamtliche Helfer selbst verfügen über private Versicherungen für Unfall und Haftpflicht, dann bieten einige Bundesländer eigene Rahmenverträge an (zum Beispiel die Landesversicherungen im Bereich Unfall- und Haftpflichtschutz in Nordrhein-Westfalen oder die Bayerische Ehrenamtsversicherung. (Infos: www. buergergesellschaft.de, Stichwort Engagementförderung)

Tipp:
Viele kleinere, nicht an öffentliche oder kirchliche Träger gebundene ehrenamtliche Gruppen (zum Beispiel von Eltern gegründete Gruppe für Hausaufgabenbetreuung oder nicht als gemeinnützig anerkannte Vereine) erhalten keinen gesetzlichen Unfall- und Haftpflichtschutz. Hier sind private Versicherungen notwendig.

Weitere Infos im Internet unter www.das-rechtsportal.de

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