Fußgänger haften für Unfälle
Verkehrsrecht
Nach Auffassung des Gerichts darf grundsätzlich unterstellt werden, dass der Fußgänger sich nicht sorgfältig genug verhalten hat. Das gelte auch dann, wenn ein Auto- oder Motorradfahrer zu schnell fuhr.
Das Gericht gab der Klage eines Motorradfahrers überwiegend statt. Der Mann hatte von einem Fußgänger Schadensersatz verlangt, weil er stürzte, als er ihm ausweichen musste. Das OLG befand, der Fußgänger müsse zwei Drittel des Schadens tragen, obwohl der Motorradfahrer 15 km/h zu schnell war.
Zulasten des Fußgängers dürfe jedoch unterstellt werden, dass er die Fahrbahn leichtfertig überquert habe. Als unerheblich werteten die Richter, dass er beim Unfall schon in der Mitte der Fahrbahn war. Auch hier hätte er vor dem Weitergehen darauf achten müssen, dass dies gefahrlos möglich ist.
Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken, Az. 4 U 425/09
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