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Fiskus hilft bei Umzug aus Privatgründen

Umzugskosten

  • JOACHIM HOLSTEIN
  • Lesedauer: 3 Min.
Im ND-Ratgeber vom 3. November 2010 informierten wir an dieser Stelle über die Möglichkeit, beruflich bedingte Umzüge im Rahmen der Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Weniger bekannt ist allerdings, dass auch privat motivierte Umzüge vom Finanzamt begünstigt werden.

Es trifft zwar zu, dass privat motivierte Umzüge nicht im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt werden, wie es im erwähnten ND-Ratgeber heißt, aber seit einigen Jahren besteht die Möglichkeit, einen Teil der Kosten von privaten Umzügen unter bestimmten Bedingungen steuermindernd geltend zu machen.

Nach dem Einkommenssteuergesetz, in das im Laufe der Jahre immer mehr Leistungen rund um den Haushalt einbezogen worden sind, werden seit 2005 auch Kosten aus privaten Umzügen als »haushaltsnahe Dienstleistungen« anerkannt. Nach mehreren Anhebungen der Obergrenzen werden seit 2010 immerhin 20 Prozent von maximal 20 000 Euro – also bis zu 4000 Euro – direkt von der Steuerschuld abgezogen. Dadurch ist die Steuerersparnis für alle gleich, also unabhängig von der Höhe des Einkommens und des Steuersatzes.

Voraussetzung für die Berücksichtigung ist aber, dass es eine schriftliche Rechnung eines Umzugsspediteurs und einen Zahlungsüberweisungsbeleg gibt. Zwecks Bekämpfung der Schwarzarbeit werden Zahlungen mit Bargeld oder Scheck vom Finanzamt nicht anerkannt.

Außerdem erstreckt sich die Berücksichtigung nur auf Personal – und nicht auch auf das Material oder auf sonstige Aufwendungen. Beim Umzugsspediteur wird der »Globalpreis«, der sich nach Menge des Umzugsgutes, Wegstrecke und Lage der Wohnung berechnet, in voller Höhe anerkannt, ebenso eventuelle Montagekosten. Ausgeschlossen sind die materiellen Nebenkosten für Umzugskartons, Packseide oder Verkehrsschilder.

Im Anwendungsschreiben zum Einkommenssteuergesetz (EStG) des Bundesfinanzministeriums vom 15. Februar 2010 heißt es: »Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig.«

Die unterschiedliche Behandlung von beruflichen und privaten Umzugskosten sei an einem Beispiel verdeutlicht: Der Umzugsspediteur berechnet als »Beförderungspreis« 1500 Euro, hinzu kommen 200 Euro für Halteverbotsschilder und 300 Euro für Umzugskartons. Das ergibt eine Gesamtsumme von 2000 Euro (mit Umsatzsteuer).

Beim beruflich veranlassten Umzug werden die gesamten 2000 Euro als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt und mindern in diesem Umfang den Gewinn bzw. die Einkünfte, sofern die Arbeitnehmerpauschale von 920 Euro schon durch reale andere Werbungskosten erreicht oder überschritten wurden.

Im Normalfall verringert sich damit das zu versteuernde Einkommen um 2000 Euro. Die Höhe der Steuerersparnis fällt dann je nach Höhe des Einkommens und des davon abhängigen Grenzsteuersatzes unterschiedlich aus. Bei einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens von beispielsweise 24 000 Euro auf 22 000 Euro spart ein Single 566 Euro und ein Ehepaar 408 Euro Steuern. Bei einer Verringerung des Einkommens von 44 000 Euro auf 42 000 Euro würde die Steuerersparnis beim Single 750 Euro und beim Ehepaar 554 Euro betragen.

Beim privat motivierten Umzug zählen hingegen nur die 1500 Euro des »Beförderungspreises«, wofür es im genannten Beispiel 20 Prozent Abzug von der Steuerschuld gibt – also 300 Euro. Zur Erinnerung: Beim beruflich veranlassten Umzug minderte sich in unserem Fallbeispiel das zu versteuernde Einkommen um 2000 Euro.

Infos: Das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums und weitere gesetzliche Regelungen im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de und unter BMF-Schreiben / Veröffentlichungen zu Steuerarten / Einkommenssteuer – mit Datum 15. Februar 2010.

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