Kaffee im PC – wer zahlt?
Haftpflichtversicherung
Wer auf einen Computer verzichten muss, weil ein anderer ihn kaputt gemacht hat, kann eine angemessene Nutzungsausfallentschädigung erwarten. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV) verweist auf ein Urteil.
Sie wollten nur gemeinsam ein paar Fotos auf dem Bildschirm anschauen. Da stieß der Bekannte gegen das Milchkaffeeglas – die Flüssigkeit ergoss sich sturzbachartig über die Tastatur. Die Folge: ein Defekt im PC. Der Rechner musste für vier Tage in die Reparatur.
Der Fall landete beim Privathaftpflichtversicherer des Bekannten. Denn der PC-Besitzer forderte die Erstattung der Reparaturkosten. Überdies verlangte er ein paar Euro für den Nutzungsausfall. Darauf hat er nämlich Anspruch, wie er meint.
Er beruft sich auf einen Beschluss des Oberlandesgerichtes München vom März 2010 (Az. 1 W 2689/09). Danach kann er tatsächlich etwa 40 Prozent des üblichen Nettomietzinses für ein vergleichbares Gerät als Nutzungsausfall verlangen.
Lilo Blunck: »Der Beschluss drückt aus: Der PC ist für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung.« Allerdings dürfte der Anspruch auf Nutzungsausfall nach Einschätzung des BdV nur durchsetzbar sein, wenn nach dem Schaden kein anderer internetfähiger Computer zur Verfügung steht.
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