Ohne Wasser

Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.

Ein Vermieter darf nach Ablauf des Mietvertrages dem bisherigen Mieter das Wasser abstellen, wenn der zur Räumung der Wohnung verpflichtet wurde, aber dennoch nicht auszieht. Der Vermieter hatte sich zu diesem Schritt entschlossen, weil der Mieter trotz der Kälte und mehrerer Abmahnungen stundenlang die Fenster geöffnet hatte. Durch die Auskühlung bestand Gefahr der Schimmelbildung in der Wohnung. Das muss der Vermieter nicht hinnehmen, entschied der Richter (Amtsgericht Lahnstein, Az. 24 C 42/10).

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