Streit um vererbtes Wohnrecht: Sohn muss Schenkungssteuer zahlen
Erbrecht
In dem verhandelten Fall wurde ein solches vererbtes Wohnrecht auf den Haupterben zurückübertragen. Das Ergebnis: Der Erbe musste die Schenkungssteuer zahlen, so die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses verfügte in seinem Testament für seine Lebensgefährtin ein lebenslanges Wohnrecht in einer der Wohnungen. Nach seinem Tod wohnte die Frau auch zunächst in dieser Wohnung, zog dann jedoch in eine andere Stadt. Auf ihr Wohnrecht verzichtete sie zugunsten des Sohnes des Verstorbenen, der das Haus geerbt hatte.
Daraufhin setzte das Finanzamt gegenüber dem Sohn Schenkungssteuer fest.
Dessen Einspruch blieb ohne Erfolg. Wenn eine Person einer anderen eine »freigebige Zuwendung« zukommen lasse, falle Schenkungssteuer an, befand das Niedersächsische Finanzgericht.
Das gelte insbesondere dann, wenn die bedachte Person durch die Schenkung bereichert werde. Dies war hier der Fall: Das Wohnrecht stelle einen Vermögenswert dar, der hier ohne eine Gegenleistung an den neuen Hauseigentümer zurückgegeben wurde.
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts, Az. 3 K 293/ 09
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