Vermieter hat die Wahl
Nachmieter
Ein Münchner Mieterehepaar suchte einen Nachmieter, der die Einbauküche und andere Einrichtungsgegenstände bei ihrem Auszug übernehmen sollte. Nach einer Zeitungsanzeige meldete sich auch ein Interessent, der bereit war, für die Einbauten immerhin 10 000 Euro Ablöse zu zahlen.
Die Mieter stellten dem Vermieter ihren Nachfolger vor. Doch die Freude wurde getrübt, weil der Vermieter nicht einverstanden war. Er fand selbst einen Nachfolger. Aber dieser wollte die Einbauten nicht übernehmen. Somit waren die Mieter gezwungen, die Wohnung auszuräumen und einen Teil der teuren Einrichtungen zum Schleuderpreis zu verkaufen. Nun forderten sie vom Vermieter Schadenersatz. Das lehnte er aber ab.
Die Klage der Mieter vor dem Amtsgericht war nicht erfolgreich. Der Amtsrichter entschied: Vermieter seien grundsätzlich nicht verpflichtet, bestimmte Nachmieter zu akzeptieren, auch dann nicht, wenn den bisherigen Mietern dadurch eine Ablösesumme verloren geht. Bei der Auswahl von Nachmietern sei der Vermieter völlig frei. Auch im Mietvertrag sei nichts Abweichendes vereinbart worden.
Urteil des Amtsgerichts München vom 6. Juli 2009, Az. 412 C 3825/08
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