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Rechte von Professoren gestärkt

Hochschulgesetz

  • Lesedauer: 1 Min.

Das Bundesverfassungsgericht stärkte mit einem Grundsatzbeschluss (Az. 1 BvR 748/06), veröffentlicht am 7. Dezember 2010, die Rechte von Hochschullehrern. Den Professoren müssten maßgebliche Mitwirkungs- und Kontrollrechte im Verhältnis zur Hochschule verbleiben. Die im Grundgesetz garantierte Wissenschaftsfreiheit verlange, dass die Hochschullehrer auch an der Planung und Organisation mitwirken können.

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts erklärte auf die Verfassungsbeschwerde eines Hamburger Jura-Professors einzelne Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes für verfassungswidrig. Demnach hat das Dekanat unter anderem bei der Verwendung von frei werdenden Professorenstellen weitreichende Kompetenzen. Hingegen habe der Fakultätsrat, in dem die Professoren vertreten sind, keine ausreichenden Möglichkeiten zur Mitentscheidung und könne auch nicht den Dekan abwählen. Dieses Ungleichgewicht verletzte die Wissenschaftsfreiheit der Professoren, stellte das Gericht fest.

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