Rechtsfrage

  • Lesedauer: 1 Min.

Betriebsrat verpetzt Chef: Kein

Kündigungsgrund

Informiert ein Betriebsratsmitglied mit Billigung des Gremiums wegen eines tatsächlichen oder vermeintlichen Arbeitszeitverstoßes (unzulässige Sonntagsarbeit) die Aufsichtsbehörde, stellt dies keinen Grund für fristlose Kündigung oder Amtsenthebung dar, wenn die Arbeitgeberin den Beginn der Sonntagsschicht zuvor in rechtswidriger Weise und ohne Zustimmung des Betriebsrates vorverlegt hat. Zu dem Schluss kam das Arbeitsgericht Marburg (Az.: 2 BV 4/10). Die Arbeitgeberin argumentierte die Kündigung mit einem Vertrauensbruch, die Weiterbeschäftigung sei unzumutbar, da zeitgleich Gespräche mit dem Gremium liefen. Der Betriebsrat sagte dagegen, der Schichtbeginn sei ohne seine Zustimmung bereits vorverlegt worden. ND

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