Dafür keine Minderung der Miete
Stromschulden
Im konkreten Fall hatte ein Mieter aus Dresden seine Stromrechnungen nicht bezahlt. Wegen der aufgelaufenen Stromschulden sperrte der Energieversorger den Strom und baute den Zähler aus. Der Mieter minderte daraufhin bei seinem Vermieter die Miete um 50 Prozent. Mit dem Ausbau des Stromzählers liege ein Wohnungsmangel vor. Der Vermieter zog daraufhin vor Gericht und forderte die Zahlung der vollen Miete. Außerdem verlangte er die Räumung der Wohnung.
Das Landgericht Dresden gab zunächst dem Mieter Recht. Ein Vermieter müsse Mietern den Zugang zum allgemeinen Stromversorgungsnetz eröffnen. Die Mietminderung sei rechtmäßig, da die »Gebrauchstauglichkeit der Wohnung« eingeschränkt sei.
Der Bundesgerichtshof hielt diese Auffassung jedoch für falsch. Es liege zwar mit dem Ausbau des Zählers ein Wohnungsmangel vor, dieser sei aber allein der »Sphäre des Mieters« zuzurechnen.
Der Vermieter müsse nicht für Fehler seines Mieters aufkommen. Die Nachzahlung der geminderten Miete sowie die Räumungsklage seien daher gerechtfertigt.
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