Kabinett schafft teure Warteschleifen bald ab

Telekommunikationsgesetz wird überholt

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Unternehmen dürfen künftig bei teuren Hotlinenummern keine Gebühren mehr für Zeit in der Warteschleife verlangen. Das Bundeskabinett brachte am Mittwoch in Berlin einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg, der die Rechte von Telefonkunden auch beim Anbieterwechsel, beim Umzug und bei möglicher Abzocke stärken soll.

Berlin (AFP/ND). Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sieht vor, dass bei allen Arten von Sonder-Rufnummern die Zeit in der Warteschleife nichts kosten darf. Das gilt sowohl für Anrufe aus dem Festnetz als auch von einer Mobilnummer. Darüber hinaus dürfen Anbieter auch bei normalen Telefonnummern fürs Warten nichts berechnen, wenn die Weitervermittlung länger als 30 Sekunden dauert. »Wird vom Unternehmen keine Leistung erbracht, dürfen auch keine Kosten berechnet werden«, erklärte dazu gestern Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU). Wie lange ein Kunde voraussichtlich in der Warteschleife ausharren werde, müsse ihm der Anbieter zu Beginn des Anrufs mitteilen.

Bis es soweit ist, wird jedoch noch einige Zeit vergehen. In Kraft treten soll das Gesetz zwar im Laufe dieses Jahres, danach ist aber eine Übergangsfrist von einem Jahr geplant, bis die Warteschleifen-Regelung greift. Dies sei notwendig, um die Technik umzustellen, hieß es. Zum Übergang sollten bereits nach drei Monaten die ersten zwei Minuten ab Anrufaufbau nichts kosten.

Verbraucherschützer und die Opposition kritisierten, dass erst im Laufe des kommenden Jahres endgültig Schluss mit der Abzocke sei. »Dies ist nicht nachvollziehbar und nicht akzeptabel«, erklärte der Chef des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv). Denn ursprünglich wollte auch die Koalition erreichen, dass die Warteschleifen sofort umsonst sein sollen. Die Wirtschaft forderte aber eine Frist für die technische Umstellung.

Neben den Regelungen zu Warteschleifen schreibt die Bundesregierung in ihrer Novelle auch vor, dass Konzerne künftig auch Telefon- und Internetverträge mit einer Höchstlaufzeit von nur einem Jahr anbieten müssen. Die anfängliche Mindestlaufzeit dürfe zudem nie mehr als zwei Jahre betragen. Wechsle der Kunde währenddessen seinen Wohnort, müsse das Unternehmen grundsätzlich die vereinbarten Leistungen ohne Änderung der Vertragslaufzeit erfüllen. Sind bei einem Umzug die Leistungen des Anbieters am neuen Wohnort nicht verfügbar, erhält er ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten.

Wechselt der Kunde zur Konkurrenz, darf dafür der Telefonanschluss den neuen Vorschriften zufolge höchstens einen Tag lang ausfallen. Auch eine mitgenommene Rufnummer müsse nach maximal einem Tag wieder funktionieren. Kommentar Seite 4

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