Reittherapie
Krankenkasse
Wenn ein behindertes Schulkind eine Reittherapie absolviert, muss die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen. So ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier. (Az. 2 K 902/10.TR) Werde das heilpädagogische Reiten aus medizinischen Gründen angewandt, trage die Krankenversicherung – unabhängig vom Alter des Kindes – die Kosten ohnehin nicht, weil es nicht in den Heilmittelrichtlinien enthalten sei, heißt es darin. Als heilpädagogische Maßnahme, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen soll, werde es nur für Vorschulkinder bezahlt. Bei eingeschulten Kindern gehe man davon aus, dass sie in einer Förderschule ausreichend heilpädagogisch betreut würden.
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