Zinsen nicht nach Belieben festsetzen

Prämiensparverträge

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Frau X und ihre Geschwister hatten in den 80er Jahren 24 langfristige Sparverträge mit verschiedenen Banken abgeschlossen. Die Laufzeit betrug jeweils 15 Jahre, an deren Ende gab es eine Bonuszahlung von bis zu 15 Prozent der Sparsumme. Zu den Zinsen hieß es im Vertrag, sie würden jeweils dem Durchschnitt angepasst und durch »Aushang im Kassenraum der kontoführenden Stelle bekannt gegeben«.

Diese Zinsänderungsklausel hielt Frau X für unwirksam und die gezahlten Zinsen für zu niedrig. Sie verklagte die Banken, auch im Namen der Geschwister, auf Zahlung höherer Zinsen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte zunächst, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute unwirksam war: Sie sei unbestimmt und erlaube keinerlei Kontrolle möglicher Zinsänderungen.

Falle die Klausel weg, bedeute das keineswegs, dass die Banken nun die Höhe des Zinssatzes nach freiem Ermessen festsetzen könnten. Der nachträglich zu berechnende Zins müsse sich grundsätzlich an Zinsen für vergleichbare langfristige Spareinlagen orientieren, die der Zinsentwicklung des konkreten Prämiensparvertrags möglichst nahe kämen.

Die Vorinstanz habe der Sparerin nur 4074 Euro zusätzliche Zinsen zugestanden, das sei zu wenig, und die Nachzahlung obendrein um eine fiktive Kapitalertragssteuer gekürzt, die angefallen wäre, wenn die Banken in den letzten Jahren höhere Zinsen gezahlt hätten.

Da solche Steuern jedoch nicht entstanden seien, sei dies unzulässig. Die Vorinstanz müsse noch einmal rechnen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2010, Az. XI ZR 52/08

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