ND-Telefonforum: Experten beantworten Fragen unserer Leser zum Thema »Rente«

Service Rente

  • Lesedauer: 6 Min.
»Rente« war das Thema unseres Telefonforums am vergangenen Donnerstag. Die Fragen unserer Leser beantworteten die Experten der Deutschen Rentenversicherung RENATE THIEMANN ILONA SCHWITZER KARL-HEINZ KLOCKE und WALTER GLANZ.
Rentenexperten am ND-Lesertelefon: Renate Thiemann, Karl-Heinz Klocke, Ilona Schwitzer und Walter Glanz
Rentenexperten am ND-Lesertelefon: Renate Thiemann, Karl-Heinz Klocke, Ilona Schwitzer und Walter Glanz

Ich bin 66 Jahre alt und habe eine sehr kleine Rente. Habe ich Anspruch auf Grundsicherung?
Sind Ihre Aufwendungen höher als die Einkünfte, kann ein Anspruch auf die soziale Grundsicherung bestehen. Grundlagen für die Prüfung sind auf der einen Seite der Regelsatz nach dem Bundsozialhilferecht, derzeit 364 Euro monatlich, zuzüglich Aufwendungen für Heizung und Miete. Dem gegenüber wird Ihre Rente herangezogen. Sind die Aufwendungen höher, haben Sie einen Anspruch. Die Entscheidung über die Grundsicherung treffen die Sozialämter bzw. Grundsicherungsämter.

Ich habe durch meine Tätigkeit als Betonbauer mehrere Bandscheibenvorfälle erlitten. Mein Arzt empfiehlt mir, einen Rentenantrag zu stellen. Wie lauten die Voraussetzungen?
Haben Sie für insgesamt fünf Jahre Beiträge und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt – dann sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Medizinisch liegt eine volle Erwerbsminderung dann vor, wenn die Erwerbsfähigkeit unter drei Stunden täglich liegt. Können Sie noch zwischen drei und unter sechs Stunden arbeiten, besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ab sechs Stunden besteht kein Anspruch mehr. Dabei ist nicht nur Ihr zuletzt ausgeübter Beruf, sondern auch jede Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes maßgebend.

Für meine kranke Mutter wurde jetzt die Pflegestufe 1 anerkannt. Ich will meine Mutter pflegen. Was bedeutet das für mich in der Rentenversicherung?
Die Pflegekasse zahlt für Sie für die Zeit der Pflege Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung ein. Bei Pflegestufe 1 wird ein versicherungspflichtiges Entgelt von 597,33 Euro (Ost) und 681,33 Euro (West) zugrunde gelegt. Je höher die Pflegestufe und der zeitliche Aufwand, desto höher die Beiträge, die die Pflegekasse für die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen an die Deutsche Rentenversicherung zahlt.

Mein Arzt hat mir eine Reha vorgeschlagen. Ich habe nun gehört, dass sich dadurch mein späterer Rentenanspruch mindert?
Das ist nicht der Fall. Egal, wie viel Rehamaßnahmen Sie vor Ihrer Rente in Anspruch nehmen, an der Rentenhöhe ändert sich nichts. Beantragen Sie also die von Ihrem Arzt empfohlene Rehabilitationsmaßnahme.

Warum muss ich eigentlich für meinen verstorbenen Mann Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen?
Weil die Witwenrente Ihr eigenes Einkommen ist und nicht das Einkommen Ihres verstorbenen Mannes.

Bleibt der Freibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen auf die Witwenrente gleich oder verändert er sich?
Der Freibetrag erhöht sich bei jeder Rentenerhöhung. Die nächste Rentenerhöhung erfolgt am 1. Juli 2011 um ein Prozent.

Mein Antrag auf Intelligenzrente wurde abgelehnt, weil von meinem Betrieb bereits im Mai 1990 eine Umwandlungserklärung abgegeben wurde. Das Bundessozialgericht soll jetzt eine Entscheidung dazu getroffen haben.
Es ist zutreffend, dass das Bundessozialgericht am 15. Juni 2010 entschieden hat, dass es für die Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb am 30 Juni 1990 noch ein VEB war, nur auf die Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister ankommt. Erfolgte die Eintragung ab Juli 1990, war der Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 noch ein VEB. Sie sollten daher einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch X bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme – stellen. Sie werden dann einen neuen Bescheid erhalten.

Ich habe gelesen, dass ich noch bis 31. März 2011 freiwillige Beiträge für 2010 einzahlen kann. Lohnt sich das ?
Vor allem ältere Versicherte, die bereits seit Jahren freiwillige Beiträge zur Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes zahlen, sollten diese Möglichkeit auch weiterhin nutzen, da bereits eine Beitragslücke von einem Monat reicht, um die Anwartschaft auf die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu verlieren. Der Mindestbeitrag für 2010 beträgt 79,60 Euro monatlich, der Höchstbeitrag 1094,50 Euro monatlich. Auch für eine Altersrente kann eine freiwillige Beitragszahlung sinnvoll sein, um damit Rentenansprüche oder besondere Wartezeiten zu erfüllen.

Kann ich – Jahrgang 1953 – noch die Altersrente für Frauen bekommen?
Die Altersrente für Frauen können nur noch diejenigen in Anspruch nehmen, die bis einschließlich 1951 geboren wurden – sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sind erfüllt, wenn für mindestens 15 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, davon ab dem 40. Lebensjahr mindestens 121 Monate Pflichtbeiträge.

Ich bin Hartz-IV-Empfänger. Seit Januar 2011 werden für mich keine Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung abgeführt. Ist es richtig, dass ich dadurch den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente verliere?
Wenn am 1. Januar 2011 ein Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente gegeben war. können Sie diesen durch Ihre weitere Meldung bei der Agentur für Arbeit aufrecht erhalten. Die Zeit der Meldung gilt in der Rentenversicherung als sogenannte Anrechnungszeit und würde auch zur Erfüllung der Wartezeiten für die Altersrenten für langjährig Versicherte oder schwerbehinderte Menschen mitzählen.

Ich bin 62 Jahre und habe 45 Jahre gearbeitet. Kann ich jetzt schon ohne Abzüge in Rente gehen?
Das geht leider nicht. Denn die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren gibt es ab 2012 nur bei Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ohne Abschläge ist nicht mehr möglich.

Ich bin 62 Jahre alt, Altersrentner und möchte noch etwas arbeiten. Wie viel darf ich dazuverdienen, ohne das dadurch die Rente gemindert wird?
Sie können monatlich bis zu 400 Euro Brutto hinzuverdienen, ohne das Ihnen die Rente gemindert wird. Zweimal im Kalenderjahr können Sie sogar das Doppelte, also 800 Euro verdienen. Ab Eintritt der Regelaltersrente, die durch die »Rente mit 67« je nach Geburtsjahr zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr beginnen kann, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen.

Meine Mutter ist verstorben. Habe ich nun Anspruch auf das sogenannte Sterbevierteljahr?
Nein. Anspruch auf das Sterbevierteljahr hat nur der überlebende Ehegatte oder der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Ich habe gehört, dass meine Prämien, die ich in der DDR erhalten habe, bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Stimmt das?
Das trifft nur für diejenigen zu, für die Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind – also die Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Prämien Teil des Arbeitsentgelts waren, wenn sie aus dem Betriebsprämienfonds bezahlt wurden und auf Grund des Steuerrechts am 1. August 1991 steuerpflichtig gewesen wären. Die Prämien sind vom Antragsteller nachzuweisen und können dann als erzieltes Arbeitsentgelt nach § 6 AAÜG berücksichtigt werden. Dazu zählen in erster Linie die Jahresendprämie, die Neuerervergütung, die jährliche zusätzliche Belohnung für Pädagogen sowie die Geldprämien anlässlich der Auszeichnung als Aktivist.

Ich habe gehört, dass mir eine Versichertenberaterin aus der Nachbarschaft beim Ausfüllen des Witwenrentenantrages helfen kann. Muss ich dafür etwas zahlen?
Nein, die Versichertenberater und Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung sind Ihnen kostenlos beim Ausfüllen des Rentenantrages behilflich und leiten diesen an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter.

Versichertenberater und Versichertenälteste sind – anders als die hauptamtlichen Mitarbeiter in den Auskunfts- und Beratungsstellen – ehrenamtlich tätig. Sie werden alle sechs Jahre im Rahmen der Sozialwahlen bestätigt. Die nächste Sozialwahl findet am 1. Juni dieses Jahres statt. Die Berater und Versichertenältesten können Ihnen auf Verlangen auch belegen, dass sie berechtigt sind, Ihnen beim Rentenantrag zu helfen.

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