Nutzung von Treppenhaus und Hausflur
Gemeinschaftsflächen in Mietshäusern
Daraus ergeben sich zwangsläufig gewisse Einschränkungen. Was über die Grundnutzung des Zugangs zu den Wohnungen hinausgeht, darf andere Bewohner nicht beeinträchtigen. Abgestellte Großmöbel oder eigenmächtige Dekorationen führen wiederholt zum Streit. Deshalb einige Erläuterungen von Experten der ARAG Versicherung.
Weil Vermieter oder Eigentümergemeinschaften eine Verkehrssicherungspflicht für solche Flächen tragen, ist es rechtens, den Bewohnern Vorgaben für deren Nutzung zu machen. Das geschieht in der Regel im Mietvertrag oder in der Hausordnung. So ist es zulässig große Blumenkübel zu verbieten, wenn dadurch Fluchtwege bei Gefahr versperrt werden könnten (AG Münster, Az. 38 C 1858/08).
Wer das Treppenhaus mit Postern oder anderweitig verschönern will, sollte die Zustimmung des Vermieters und auch der anderen Mitbewohner vorher einholen. Ist ein Raum für das Abstellen von Fahrrädern vorhanden, ist ein Verbot für das Abstellen im Hausflur zulässig (LG Hannover Az. 20 S 39/05).
Ist im Haus kein Aufzug, dürfen Kinderwagen im Flur abgestellt werden, wenn sie keine Fluchtwege versperren. Wenn Platz vorhanden ist, dürfen auch Rollstühle, Rollatoren und andere Gehhilfen im Flur geparkt werden (LG Hannover, Az. 20 S 39/05).
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