Kein Wechsel zurück in die Gesetzliche
Krankenkasse
Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch, wenn der Student sein Studienfach wechselt und ein neues Studium beginnt. Das Gericht wies damit die Klage eines Studenten ab, der sich dagegen gewandt hatte, dass die gesetzliche Krankenversicherung ihn nicht in die studentische Pflichtversicherung aufnehmen wollte. Der Student war bei Beginn seines Studiums privat krankenversichert und deshalb von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit worden. Nach einem Wechsel des Studienfachs hatte er aber die Aufnahme in die studentische Pflichtversicherung beantragt. Die Krankenkasse winkte jedoch ab – und das Sozialgericht gab ihr Recht.
Die Richter betonten, ein Student solle seine Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht individuell nach seinen persönlichen Bedürfnissen bestimmen können. Solange er studiere, bleibe die einmal getroffene Entscheidung zum Verzicht auf die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bindend. Dies gelte sowohl für den Studenten als auch für die Krankenversicherung. Ähnlich verhält es sich mit der Versicherung für Berufstätige. Liegt der Verdienst länger als ein Jahr über der Beitragsbemessungsgrenze, besteht bekanntlich die Möglichkeit, in eine private Krankenkasse zu wechseln. Ein Zurück ist dann aber nur selten möglich – auch wenn sich die Einkommenssituation inzwischen erheblich verschlechtert hat
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