Umstrittene Trasse
Leitungen
Doch nicht immer ist das erfolgreich. Wenn jemand selbst Inhaber eines Stromanschlusses ist, muss er es im Regelfall dulden, dass die Leitungen über seinen Grund und Boden geführt werden – zum Beispiel damit andere Anlieger versorgt werden können. Das Versorgungsunternehmen darf in seiner Auswahl über die günstigste Trassenführung nicht allzu sehr beeinflusst werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer darauf hingewiesen, dass seiner Meinung nach auch eine Verlegung im Straßenraum möglich sei. Nach Auskunft der LBS muss allerdings bei einer alternativen Route nicht zwingend auf öffentlichen Grund ausgewichen werden.
Anders ist es bei einer Enteignung, die hier allerdings nicht zur Debatte stand. In diesem Falle sind vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen.
Urteil de Bundesgerichtshofs, Az. VIII ZR 223/09
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