Bundesländer müssen für Nutzung geschützter Texte an Unis rückwirkend zahlen

Urheberrecht

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Die Bundesländer müssen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Texte an Hochschulen Gebühren zahlen – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2008. Das geht aus einem Urteil in erster Instanz des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Spezialzuständigkeit für Urheberrechtsfragen vom 24. März 2011 hervor (Az. 6 WG 12/09). Das Urteil gilt für die gesamte Bundesrepublik. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft VG Wort gegen die 16 deutschen Bundesländer. Den Streitwert setzte das OLG auf eine Million Euro fest. Es bezeichnete diesen Wert als die unterste Grenze. Mehr als 20 ähnlich gelagerte Verfahren seien derzeit anhängig, und es gehe um wirtschaftliche Interessen im Wert von einigen 100 Millionen Euro.

Das OLG setzte mit seinem 55-seitigen Urteil einen Gesamtvertrag für die Jahre 2008 bis 2012 fest, der die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke an Hochschulen regelt. Eine vergleichbare Regelung zwischen der VG Wort und den Bundesländern als Träger von Schulen und Hochschulen gibt es bereits seit 2006 für den Unterricht an Schulen.

Das OLG entschied, dass die Nutzung der Texte an Hochschulen nutzungsbezogen und nicht pauschal vergütet werden muss. Die Gebühren richten sich bei der Nutzung im Unterricht nach der Teilnehmerzahl und gehen von 4 Euro bei 20 Teilnehmern bis 13 Euro bei 250 Teilnehmern. Darüber wird es bei Verdopplung der Teilnehmerzahl jeweils 3 Euro teurer. Die wissenschaftliche Nutzung kostet 10 Euro.

Für die Vergangenheit könne die Nutzung der Texte zwar nicht mehr erfasst werden, urteilten die Richter. Doch die künftigen Ergebnisse könnten sehr wohl auf die Vergangenheit übertragen werden. Die Länder müssen für die Zeit seit Januar 2008 daher mindestens die Pauschalsätze zahlen – 712 500 Euro pro Semester. Die Kosten werden abhängig von den Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl auf die Länder verteilt.

Laut Urheberrechtsgesetz ist es zulässig, geschützte Texte sowie einzelne Zeitungen- oder Zeitschriftenartikel einem abgegrenzten Kreis von Personen für bestimmte Zwecke zugänglich zu machen: entweder zur Veranschaulichung im Unterricht oder für die wissenschaftliche Forschung. Dies muss jedoch »zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt« sein. Und es ist eine »angemessene Vergütung« dafür zu zahlen.

Die VG Wort nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr, darunter Journalisten und Urheber wissenschaftlicher Texte.

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