Hotelzimmer zum Nettopreis

Reiserecht

  • Lesedauer: 1 Min.
Es stellt eine irreführende Werbung dar, wenn auf einer Internetseite, über die Hotelübernachtungen vermittelt werden, nicht schon im ersten Buchungsschritt klar ausgewiesen ist, dass zu dem dort angegebenen Übernachtungspreis noch Vermittlungsgebühren des Webseitenbetreibers hinzukommen. So ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2011 (Az. 15 O 276/10).

Hinweise auf die Gebühr bei späteren Buchungsschritten kämen zu spät, urteilte das Landgericht. Das Gesetz wolle bereits verhindern, dass ein Verbraucher sich aufgrund einer irreführenden Angabe mit dem Angebot überhaupt beschäftige, auch wenn er seinen Irrtum im weiteren Verlauf erkennen könne. Darüber hinaus verstoße auch eine Angebotsgestaltung gegen preisrechtliche Vorschriften, bei der mit einem unzureichend gestalteten Sternchensymbol und versteckten Fußnoten auf die Möglichkeit zusätzlicher Kosten hingewiesen werde.

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