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Vermieter dürfen Renovierungskosten nach Modernisierung auf Miete umlegen

BGH-Urteil

  • Lesedauer: 2 Min.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 30. März 2011 entschieden, dass Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten, die nach Modernisierungsmaßnahmen in Mietwohnungen erforderlich werden, den Modernisierungskosten hinzugerechnet werden können.

Diese vermieterfreundliche Entscheidung treibt die auf Mieter umlegbaren Modernisierungskosten weiter in die Höhe. Dazu äußerte der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten: »Die Entscheidung ist sehr problematisch. Mieteransprüche auf Beseitigung von Schäden in ihrer Wohnung, Ansprüche zum Beispiel auf Reparatur- oder Renovierungsarbeiten, nachdem der Vermieter in der Wohnung modernisiert hat, stehen nur noch auf dem Papier.«

Folgender Rechtsstreit führte zu diesem Urteil: Der Vermieter hatte in der Mieterwohnung Wasserzähler einbauen lassen. Nach dem Gesetz kann er elf Prozent der Kosten als Modernisierungsumlage auf die Jahresmiete aufschlagen. Der Mieter forderte, dass der Vermieter Schäden, die durch den Einbau der Wasserzähler in seiner Wohnung entstanden sind, nun auch auf seine Kosten beseitigt. So musste beispielsweise die Küche nach den Arbeiten neu tapeziert werden.

Das tat der Vermieter zunächst auch, aber die Kosten hierfür rechnete er in die Modernisierungskosten mit ein, so dass die Mieterhöhung nach der Modernisierung entsprechend höher ausfiel. Die Mieter weigerten sich ein Jahr lang, diesen Kostenanteil zu bezahlen.

Der Bundesgerichtshof entschied somit in einem weiteren Streitfall zu Gunsten der Vermieter, nachdem er bereits am 2. März 2011 urteilte, dass Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen auch ohne gesetzlich vorgeschriebene Ankündigen zulässig seien.

Urteil des BGH vom 2. März 2011, Az. VIII ZR 164/04

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