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»Junger Bewerber« gesucht

Stellenausschreibung

  • Lesedauer: 1 Min.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. August 2010 (Az. 8 AZR 530/09) verstößt eine Stellenausschreibung grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein »junger Bewerber« gesucht wird.

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Bewerbung auf eine Stelle als Volljurist 49 Jahre alt. Eine juristische Fachzeitschrift suchte »eine/einen junge(n) engagierte(n) Volljuristen/Volljuristin«. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin.

Der Kläger nahm die Beklagte wegen unzulässiger Benachteiligung aufgrund seines Alters auf Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch. Bereits das Ausgangsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes. Auch das BAG bestätigte diese Entscheidung.

Die Stellenausschreibung, so das Gericht, verstieß gegen § 11 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Dieser Paragraf verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen »altersneutral« auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, der eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters begründet. Auch dann jedoch muss die unterschiedliche Behandlung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein (§ 10 AGG).

ANKE PLENER, Rechtsanwältin, Berlin

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