Gebührenklausel für die Abwicklung ist unwirksam

Nachlasskonto

  • Lesedauer: 2 Min.
Wer als Erbe ein Nachlasskonto abzuwickeln hat, darf dafür nur unter engen Voraussetzungen zur Kasse gebeten werden. So entschied das Landgericht Potsdam im Rechtsstreit gegen die Mittelbrandenburgische Sparkasse wegweisend für alle Banken.

Das Landgericht Potsdam bekräftigte mit seinem Urteil vom 24. Februar 2011 (Az. 2 O 350/10) die Auffassung der Verbraucherzentrale Brandenburg, dass die Mittelbrandenburgische Sparkasse Erben nicht mit einer unzulässigen Vertragsklausel Kosten für die Nachlassabwicklung aufbürden darf.

Verbraucherschützer Erk Schaarschmidt begrüßt die rechtskräftige Entscheidung: »Das Urteil ist wegweisend auch für andere Banken, welche ihren Kunden über Allgemeine Geschäftsbedingungen Entgelte für nicht vereinbarte Sonderleistungen in Rechnung stellen wollen.«

Der Fachreferent für Finanzdienstleistungen empfiehlt Betroffenen in ähnlichen Situationen, sich bei inhaltlich gleich oder ähnlich lautenden Erbabwicklungs-Klauseln zum Girokonto (Zahlungsdiensterahmenvertrag) auf dieses Urteil zu berufen. Bereits gezahlte Gelder könne man im Rahmen der dreijährigen Verjährung zurück fordern.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale im Herbst 2010, nachdem die Sparkasse nicht bereit gewesen war, auf die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verzichten. Mit Urteil bestätigte das Gericht nun die Auffassung der Verbraucherschützer, dass die Klausel mit folgendem Wortlaut unwirksam ist:

»Erbabwicklung ohne Erbnachweise Preis in EUR: 1 Prozent des Nachlasswertes, mindestens 10 EUR, maximal 250 EUR. Weitere Informationen: Nachlassbearbeitung einschließlich einer etwaigen Hereinnahme einer Haftungserklärung, insbesondere sofern keine sichere Erbenlegitimation anhand einer Legitimationsurkunde nach Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 der AGB-Sparkassen erfolgt (ohne Bescheinigung gemäß § 33 ErbStG).«

Begründend führte das Gericht aus, dass die Sparkasse den Kunden zunächst aus eigenem Sicherheitsinteresse zur Vorlage der Erbnachweise auffordern müsse. Erst wenn er den Nachweis auf Anforderung nicht vorlege oder die Abwicklung ohne Nachweis aus eigenem Antrieb anrege, bestehe Raum für eine Vereinbarung einer entgeltpflichtigen Sonderleistung. Dies lasse sich der Klausel aber nicht entnehmen. Ferner benachteilige die Regelung »1 Prozent des Nachlasswertes« den Kunden unangemessen. Nach kundenfeindlichster Auslegung könne in den »Nachlasswert« auch der von der Bank nicht verwaltete weitere Nachlass eingeschlossen sein, was nicht sachgerecht erscheine.

Individuellen Rat erhalten Betroffene in ausgewählten Verbraucherberatungsstellen. Ter- minvereinbarung unter (0180) 00 40 49 montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr (14 Cent/min aus dem deutschen Festnetz, mobil maximal 42 Cent/min)

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